VPB: Baubeschreibungen sollen Vergleich ermöglichen

Private Bauherren haben das Recht auf eine umfassende Baubeschreibung. Diese muss ihnen vorvertraglich übergeben werden. So regelt es das Bauvertragsrecht für alle seit dem 1. Januar 2018 unterzeichneten Verbraucherbau- und Bauträgerverträge. Was genau „vorvertraglich“ bedeutet, daran scheiden sich nach Erfahrungen des Verbands Privater Bauherren (VPB) allerdings häufig die Geister. 
Weil die erste Baubeschreibung als Auftakt für die eigentlichen Verhandlungen über die Leistung gedacht ist, rät der VPB angehenden Bauherren dazu, sich für diese Verhandlungen ausreichend Zeit zu nehmen. Der Gesetzgeber hat in der Begründung zur vorvertraglichen Übergabe der Baubeschreibung ausdrücklich gesagt, dass die Baubeschreibung auch den Qualitätswettbewerb ermöglichen soll. Der Verbraucher soll also die Gelegenheit bekommen, nicht nur eine, sondern mehrere Baubeschreibungen miteinander zu vergleichen. Dazu benötigen Bauherren Zeit, denn sie müssen sich dazu mit einem Bausachverständigen zusammensetzen, der ihnen erklären kann, ob das Angebot wirklich ihren Vorstellungen entspricht oder nicht. Vorvertraglich bedeutet also nicht: kurz vor der Unterschrift. Der VPB rät: Angehende Bauherren sollten sich nicht unter Druck setzen lassen, sondern sich mit dem Vertragsschluss so lange Zeit lassen, bis sie alles in Ruhe geklärt und verhandelt haben, was ihnen wichtig ist.

Quelle: Verband Privater Bauherren e. V. (VPB)

09.07.2020

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