Vorschriften des Bebauungsplanes richtig deuten

Ein eigenes Haus ist der Traum vieler, verspricht es doch einen zumindest beständigen Wert im Alter und eine Rendite darüber hinaus, wenn man sich danach doch dafür entscheidet, zur Miete zu wohnen. Das Fertighaus weist alle wichtigen Merkmale auf, die insbesondere eine kostengünstige Möglichkeit dafür darstellen, schon früh für eine Barrierefreiheit zu sorgen.
In Deutschland aber gilt der sogenannte Bebauungsplan, wo haargenau beschrieben ist, mit welchen Eigenschaften, Maßen und Ausbauten ein Haus zu errichten ist und was verboten ist. Nicht selten wird diesem Aspekt zu wenig Bedeutung zugemessen, dabei gab und gibt es fortlaufend Fälle, wo Bauten auf das erlaubte Maß zurechtgestutzt werden müssen oder gleich ganz abzureißen sind.

Wir geben Ihnen eine Auskunft darüber, wie die Angaben entsprechend zu lesen sind.

Gemeinde ist zuständig

Die Gemeinde ist gemäß Grundgesetz dafür zuständig, Flächennutzungspläne zu erstellen und damit vorzugeben, in welchem Rahmen Neubauten entstehen dürfen. Mit dem Fertighaus hat man problemlos die Möglichkeit, diesen Bestimmungen und denen des BauGB und der BauNVO entsprechend Rechnung zu tragen - Infos zum Fertighaus und Preisen unter www.bautipps.de.

Interessant sind vor allem die sogenannten Abstandsflächen, die dann entstehen, wenn es beim Baugrundstück um eine Baulücke handelt. Regelmäßig sind Pläne der Eigentümer sind gänzlich umzusetzen, da die Größe demnach beschränkt ist. Als Abstandsfläche gilt das Maß zwischen Außenwand und Grundstücksgrenze, um zum Teil auch Nachbarn die Gewissheit zu geben, dass ausreichend Freiraum eingehalten wird. Je nach Bauordnungsrecht des Bundeslandes geht man vom 0,4 bis einfachen Maß der Außenwandhöhe des zu errichtenden Gebäudes aus, wobei anzumerken ist, dass diese Bestimmungen auch über eine Baulast im Grundbuch geregelt sein können. Wenn Sie in einem Mischgebiet bauen möchten, also einer Kombination aus gewerblicher und privater Nutzung, können Sonderregeln gelten.

Die Bauweise im Blick

Des Weiteren wird mit der sogenannten Grundflächenzahl (GRZ) festgelegt, welche Ausmaße das zu errichtende Bauwerk haben darf. Ein GRZ von 0,45 beispielsweise sagt aus, dass maximal 45 Prozent der gegebenen Grundstücksfläche überbaut werden dürfen. Teilweise schränkt dies die Verwirklichung des Traumhauses eklatant ein, wobei in jedem Fall mit dem Bauunternehmen Rücksprache gehalten werden muss, um derlei Anforderungen auch zu erfüllen.

Außerdem von Belang ist die Anzahl der Vollgeschosse sowie die vorgeschriebene Gebäudehöhe, wobei für den privaten Bereich eher entscheidend ist, welche Geschossflächenzahl (GFZ) erlaubt ist. Daran nämlich lässt sich die zulässige Quadratmeterzahl ausmachen, die insgesamt möglich ist. Dasselbe in Grün, wobei zum Beispiel eine GFZ von 0,80 aussagt, dass die Fläche höchstens 80 Prozent der Grundstücksfläche ausmachen darf.

Quelle: p.r.

04.06.2013

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