Vorsicht bei Reservierungsvereinbarungen

Aber mit Reservierungsvereinbarungen arbeiten nicht nur Makler, sondern auch Immobilienverkäufer. Grundsätzlich gilt: Verträge, die eine Partei rechtlich dazu verpflichten, eine Immobilie zu erwerben oder zu veräußern, müssen nach dem Gesetz notariell beurkundet werden. Darunter kann auch eine Reservierungsvereinbarung fallen. Und zwar dann, wenn die darin verlangte Reservierungsgebühr so hoch ist, dass ihr drohender Verlust praktisch zum Kauf nötigt. Auch wenn die Obergrenzen dieser Gebühr nicht verbindlich festgeschrieben sind – übersteigt die Reservierungsgebühr 10 bis 15 Prozent der ortsüblichen Maklerprovision, müssen Reservierungsvereinbarungen notariell beurkundet werden. Die Rechtsprechung kennt auch absolute Grenzen im mittleren vierstelligen Euro-Bereich sowie relative Obergrenzen, deren Überschreitung eine notarielle Beurkundung erfordert. So hat sich etwa das Landgericht Köln eine Literaturmeinung zu eigen gemacht, nach der 0,3 Prozent des Kaufpreises diese relative Grenze seien - ohne dass es im dort entschiedenen Fall darauf angekommen wäre (LG Köln 2 O 292/19, Urteil vom 26.08.2021).
Kaufinteressenten sollten deshalb wissen: Wenn die in den Reservierungsvereinbarungen festgelegte Reservierungsgebühr diese Grenzen übersteigt, muss die Reservierungsvereinbarung notariell beurkundet werden. Andernfalls ist sie rechtlich nicht bindend. Weil es an dieser Beurkundung meist fehlt, stehen Reservierungsvereinbarungen juristisch häufig auf schwachen Füßen. VPB-Vertrauensanwalt Holger Freitag warnt allerdings davor, einfach zu unterzeichnen und dann zu hoffen, im Fall der Fälle das Geld wieder zu bekommen. „Der fast immer nötige Prozess kostet Nerven, Arbeit und zunächst wieder Geld, während man sich eigentlich mit der Immobiliensuche beschäftigen möchte“, so Rechtsanwalt Freitag.
03.01.2025
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