Kosten und Verantwortung für Baustelleneinrichtung

Es ist eine Selbstverständlichkeit: Wo gebaut wird, geht nichts ohne Strom und Wasser. Doch gerade deshalb schenken private Bauherren diesbezüglich den im Bauvertrag oder in der Baubeschreibung festgehaltenen Formulierungen wie etwa „auf Ihrem Grundstück“ oder „bauseits“ häufig nur wenig Aufmerksamkeit – und unterschreiben. 
Keine Nebensache: Kosten und Verantwortung für Baustelleneinrichtung. Foto: Pixabay.com
Keine Nebensache: Kosten und Verantwortung für Baustelleneinrichtung. Foto: Pixabay.com
Das kann teuer werden, warnt der Verband Privater Bauherren e. V. (VPB), insbesondere dann, wenn auf dem Baugrundstück weder Wasser- noch Stromanschluss vorhanden sind. Damit die Bauarbeiten planmäßig beginnen können, stehen die Bauherren dann nämlich vertraglich in der Verantwortung, die Versorgung mit Strom und Wasser sicherzustellen. In der Regel werden zu diesem Zweck provisorische Verbindungen zu nahe gelegenen Verteilerstellen – Hydranten bzw. Stromkästen – gelegt. Dafür sind jedoch nicht nur entsprechende Genehmigungen bei der Kommune sowie dem örtlichen Versorgungsbetrieb zu beantragen; die Bauherren müssen außerdem rechtzeitig Fachfirmen mit der Einrichtung der Anschlüsse sowie der verbrauchserfassenden Zähler beauftragen. Und gerade bei Hinterliegergrundstücken oder Grundstücken im Außenbereich ist neben der Erschließung auch zu prüfen, ob die vorhandenen Zuwegungen auch für große Baufahrzeuge wie Kran oder Schwerlaster ausreichen und genug Platz für einen Kran vorhanden ist.
Kostspielig kann es auch werden, wenn es im Bauvertrag pauschal heißt: „Baustrom und Bauwasser werden vom Bauherrn in ausreichendem Bedarf kostenlos zur Verfügung gestellt.“ Denn da die Baufirma kein eigenes wirtschaftliches Interesse daran hat, mit Strom sparsam umzugehen, kommen auf Bauherren in solchen Fällen mitunter beträchtliche Kosten für den Baustrom zu, vor allem dann, wenn in den Wintermonaten gearbeitet wird.

Zur Baustelleneinrichtung gehören auch Organisation und Kosten für die Bautoilette. Wenn dieser Punkt nicht ausdrücklich im Bauvertrag geregelt ist, sind Bauherren gut beraten, für klare Verhältnisse zu sorgen. Denn sowohl die Bautoilette wie auch der Bauwagen als Aufenthaltsbereich für die Mitarbeiter fallen grundsätzlich in die Verantwortung des Bauunternehmers in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber. Auch die Entsorgung von Bauabfällen ist typischerweise Aufgabe der Firma. Manche Unternehmen versuchen, dafür die Bauherren vertraglich in die Pflicht zu nehmen. Entsprechende Passagen im Bauvertrag sollten Bauherren deshalb nicht einfach akzeptieren, mahnt der VPB. Denn allein eine Baustellentoilette vorzuhalten, schlägt mit einem vierstelligen Betrag zu Buche. Grundsätzlich gilt: Wer keine unliebsamen Überraschungen bei Baunebenkosten und baufachlichen Fragen erleben möchte, sollte schon vor Unterzeichnung unabhängige Sachverständige zu Rate ziehen.

Quelle: Verband Privater Bauherren e.V. (VPB)

14.10.2024

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