Amtshilfe für die neue Grundsteuer

Die neue Grundsteuer wirft ihre Schatten voraus. Zwar kommt sie erst 2025. Doch schon in diesem Jahr müssen Grundstücks- und Immobilienbesitzer die aktuellen Angaben zu ihrem Eigentum an die Finanzämter melden. Wie Grundbesitzer Schritt für Schritt vorgehen können, erklärt Christoph von Klitzing, Rechts-Experte bei Schwäbisch Hall.
Alle Grundstücke und Immobilien in Deutschland werden neu bewertet. Grund- und Wohneigentümer müssen helfen. Foto: Bausparkasse Schwäbisch Hall
Alle Grundstücke und Immobilien in Deutschland werden neu bewertet. Grund- und Wohneigentümer müssen helfen. Foto: Bausparkasse Schwäbisch Hall
Egal ob selbstgenutzt oder vermietet – ab 2025 werden Grundstücke und Gebäude neu besteuert. Das Ziel: Eine gerechtere Grundsteuerberechnung. Bei der dafür notwendigen Neubewertung ist „Amtshilfe“ gefordert: Jeder, der ein Grundstück oder eine Immobilie besitzt, muss die Daten für die Ermittlung des Grundsteuerwerts rechtzeitig den zuständigen Behörden liefern – in Form der Grundsteuererklärung.

1. Aufmerksam verfolgen, was die Behörden kommunizieren          

Grundstücks-, Wohnungs- und Hausbesitzer müssen seit dem 1. Januar damit rechnen, zur Abgabe der Grundsteuer- oder Feststellungserklärung aufgefordert zu werden. „Die Aufforderung soll im Frühjahr durch eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Daher sollten Eigentümer genau im Auge behalten, was die Behörden kommunizieren“, rät von Klitzing. Einzelne Gemeinden haben bereits zu den geplanten Umsetzungsschritten informiert.          

2. Prüfen, welche Angaben im jeweiligen Bundesland benötigt werden         

Obwohl ein bundesweites Modell der neuen Grundsteuer entworfen wurde, nutzen einige Bundesländer eine Öffnungsklausel und haben eigene Modelle entwickelt. Darunter Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Sachsen, Hamburg und das Saarland. „Es lohnt sich zu prüfen, welche Angaben in welchem Bundesland zu machen sind, denn durch die unterschiedlichen Modelle können diese variieren“, erklärt der Rechtsexperte.         

3. Vorhandene Unterlagen sichten und neue Dokumente anfordern         

Übermittelt werden müssen Informationen zur Art, Lage und Fläche des Grundstücks, der Bodenrichtwert, bei Immobilien die Wohnfläche, Baujahr, Immobilienart und sogar die Anzahl der Garagenstellplätze. Entscheidend für alle Angaben ist der Stand zum 1. Januar 2022. Viele der Daten sind im Grundbuchblatt, dem Kaufvertrag, dem alten Grundsteuerbescheid oder der Betriebskostenabrechnung zu finden. Gut zu wissen: Der Bodenrichtwert ist online einsehbar (https://www.bodenrichtwerte-boris.de/borisde/?lang=de) oder kann im örtlichen Wohnungs- oder Bauamt angefragt werden. Das Katasteramt kann bei der Ermittlung der Grundstücksfläche helfen. „Früh aktiv zu werden, zahlt sich aus, denn der Zeitaufwand für die Beschaffung fehlender Dokumente ist nicht zu unterschätzen, zumal auf die Ämter eine Anfragewelle zurollen wird“, weiß von Klitzing.         

4. Abgabe der Grundsteuer- bzw. Feststellungserklärung       

Die Grundsteuererklärung kann ab dem 1. Juli 2022 über die Steuer-Onlineplattform ELSTER elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Nach derzeitigem Stand ist die Abgabe bis zum 31. Oktober 2022 möglich. „Informationen zu den Einreichverfahren und Fristen der einzelnen Bundesländer erhalten Hauseigentümer bei den zuständigen Finanzämtern“, so der Schwäbisch Hall-Experte.      

Blick in die Zukunft: Wird die Grundsteuer teurer?       

Bis zum Inkrafttreten der neuen Grundsteuer gelten die bestehenden Regelungen. Grundstücks- und Immobilienbesitzer beschäftigt jedoch die Frage, ob sie ab 2025 mehr zahlen müssen. Die Einschätzung des Experten: „Der Wert vieler Grundstücke ist in den vergangenen Jahrzehnten stark gestiegen. Liegt der bisherige Wert weit unter dem neuen Wert, wird die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer voraussichtlich höher ausfallen.“

Quelle: Bausparkasse Schwäbisch Hall AG

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