Bauverzögerung: Gute Rechtslage für Bauherren

Kaum ein Haus in Deutschland wird pünktlich fertiggestellt. Daran hat auch das neue Bauvertragsrecht von 2018 nicht viel geändert, zumal eigenständige Regelungen zu den zeitlichen und finanziellen Ansprüchen wegen Bauablaufstörungen in dem Gesetz fehlen. „In aller Regel haben Bauherren gute Chancen, ihre Ansprüche auf Schadenersatz wegen Bauverzögerung durchzusetzen – sofern der Bauunternehmer dafür verantwortlich ist“, sagt Rechtsanwältin Dr. Birgit Franz, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein.
Bauherren sollten den Bautenstand dokumentieren, um ihre Rechtslage bei Bauverzögerungen zu verbessern. Quelle: ARGE Baurecht / Adobe
Bauherren sollten den Bautenstand dokumentieren, um ihre Rechtslage bei Bauverzögerungen zu verbessern. Quelle: ARGE Baurecht / Adobe
Bauen dauert meist länger als geplant. Gründe dafür gibt es viele: ein mangelhaftes Fundament, falsch verlegte Fliesen, zu wenig Arbeitskräfte, schlechtes Wetter oder, ganz aktuell, nicht verfügbares Baumaterial. Solche und andere Dinge sorgen dafür, dass das neue Haus nicht zum geplanten Termin fertig wird. „Ein ganz wesentlicher Grund für Verzögerungen auf der Baustelle ist die Tatsache, dass Bauvorhaben regelmäßig gestartet werden, bevor die verbindliche Planung abgeschlossen ist“, sagt Fachanwältin Franz.

Ungeplante Änderungswünsche, wenn etwa der Bauherr doch lieber Holz- statt Kunststofffenster oder gar ein größeres Bad haben möchte, gehören zu den Klassikern der Bauverzögerung. Solche und andere Sonderwünsche kosten natürlich mehr Zeit und Geld, die zulasten des Bauherrn gehen. „Anders ist die Rechtslage, wenn die Verzögerung durch Bauunternehmen oder Handwerker verursacht werden. In aller Regel kann der Bauherr dann Ansprüche geltend machen“, erläutert Rechtsanwältin Franz.

Ansprüche wegen Bauverzögerung durchsetzen

Die Chancen für Bauherren stehen recht gut, um Ansprüche wegen Bauverzögerungen gegenüber den bauausführenden Unternehmen durchzusetzen. Voraussetzung dafür ist, dass der Bauunternehmer für die verzögerte Erbringung der Bauleistungen verantwortlich ist. Wird ein vertraglich vereinbarter Fertigstellungstermin überschritten, greift eine gesetzliche Vermutung, dass das bauausführende Unternehmen dafür verantwortlich ist. Ist das nicht der Fall, muss das Bauunternehmen beweisen, dass es die Verzögerung nicht verschuldet hat. „Im Falle des Verzugs kann der Bauherr vom Unternehmer Schadenersatz verlangen, etwa für länger notwendige Mietzahlungen, erklärt die Baurechtsanwältin.

Auch wenn die Rechtslage günstig ist, sollten Bauherren einige juristische Details beachten, um eine rechtzeitige Fertigstellung ihres Eigenheims zu sichern und ihre gute Ausgangslage nicht unbeabsichtigt zu verschlechtern. Natürlich sollte die Planung abgeschlossen sein, bevor mit dem Bau begonnen wird. Für Sonderwünsche des Bauherrn während der Bauphase sollten verbindliche zeitliche Regelungen mit den Baupartnern getroffen werden. Vor allem aber gilt: „Bauherren sollten immer konkrete Termine bzw. Fristen vereinbaren und beteiligte Bauunternehmen vor Vertragsschluss verpflichten, in einem Terminplan darzustellen, wann welche Bauleistungen erbracht werden“, rät Rechtsanwältin Franz. Mit der vom Bauunternehmer zu verantwortenden Überschreitung eines vereinbarten Termins, gerät dieser regelmäßig automatisch in Verzug.

Mahnung als Voraussetzung für den Eintritt des Verzugs

Kommt es zu Verzögerungen, die dem Risikobereich des Bauherrn zuzuordnen sind, etwa wegen Sonderwünschen, so verschiebt sich ein vereinbarter Fertigstellungstermin in der Regel. In diesem Fall muss der Bauherr das Bauunternehmen mahnen, um einen Verzug herbeizuführen. “Die Mahnung sollte möglichst direkt, nachdem der verschobene Termin zur Fertigstellung verstrichen ist, erfolgen“, erläutert die Baurechtsanwältin.

Bei Verzug sollten sich Bauherr und Bauunternehmer über den neuen Fertigstellungstermin einigen. Dadurch erlangt der Bauherr Rechtssicherheit für den sogenannten fortgeschriebenen Fertigstellungstermin. Rechtsanwältin Franz rät: „Ist der neue Fertigstellungstermin zwischen den Bauvertragsparteien strittig, bleibt unklar, wann eine verzugsbegründende Mahnung erfolgen kann. Denn die Mahnung muss zwingend nach Verstreichen des verzögerten Termins erfolgen. In solchen Fällen sollte der Bauherr eine erste Mahnung nach dem Termin aussprechen, den er als neuen Fertigstellungstermin sieht, und sodann vorsorglich in regelmäßigen Abständen die Mahnung wiederholen. So kann der Bauherr sicherstellen, dass eine seiner Mahnungen zeitnah zu dem Fertigstellungstermin erfolgt, der am Ende gerichtlich festgestellt wird.“

Quelle: Deutscher Anwaltverein / ARGE Baurecht

04.11.2021

Hausbaunews

RENSCH-HAUS eröffnet neues Musterhaus ...

Manche Häuser orientieren sich an Trends. Das neue Musterhaus Miami von RENSCH-HAUS setzt bewusst ein eigenes Statement. Mit seiner markanten Architektur, den auskragenden Baukörpern, großzügigen ...

Unsichtbare Schwachstellen am Haus

Einbrecher kommen nicht nur im Schutz der Dunkelheit. Statistiken zeigen: Viele Einbrüche finden am helllichten Tag statt – während Haus oder Wohnung vermeintlich unbeaufsichtigt sind. Die ...

Deutschland hat die vierthöchsten ...

Die Strompreise in Deutschland zählen weiterhin zu den höchsten der Welt. Im zweiten Quartal dieses Jahres liegt die Bundesrepublik auf Platz vier der teuersten Länder und unter den G20-Staaten sogar ...

Was sich bei privater Einspeisung von ...

Rund um die Energie im Eigenheim bleibt finanziell wenig, wie es war. Nicht nur für den Heizungstausch und andere energetische Maßnahmen gelten bald viele neue Regeln, sondern auch für Solarstrom. ...

Schwabenhaus eröffnet neues Musterhaus ...

Pläne zeigen, wie ein Haus aufgeteilt ist. Wie sich die Räume im Alltag anfühlen, lässt sich erst vor Ort erleben. Das neue Musterhaus von Schwabenhaus in der FertighausWelt Nürnberg macht genau das ...

Wo die energieeffizientesten Häuser ...

Wie stark Haushalte von steigenden Energiekosten und den Folgen der Energiewende betroffen sind, hängt auch vom Zustand ihres Hauses ab. Eine aktuelle KfW-Analyse zeigt, dass insbesondere Haushalte ...

Musterhäuser

Haas MH Falkenberg B 120

Preis ab
320.000 €
Fläche
119,46 m²
SOLUTION 110 V3

Preis ab
327.686 €
Fläche
110,44 m²
AMBIENCE 209 FD

Preis ab
954.297 €
Fläche
205,90 m²
Bad Reichenhall

Preis ab
481.000 €
Fläche
177,00 m²
Option Bungalow

Preis ab
189.000 €
Fläche
52,74 m²
VarioClassic 148

Preis
auf Anfrage
Fläche
148,00 m²

0