Durch Schweigen keine Vertragsverlängerung

Die VON ESSEN Bank hatte einen Immobilien-kreditvertrag ohne Einwilligung eines Kunden einseitig verlängert. Nach Abmahnung und Klage in zwei Instanzen gab die Bank am 12.09.2018 zur Vermeidung eines für sie negativen Urteils gegenüber der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg die geforderte Unterlassungserklärung ab.
Anlass für die Klage war die Beschwerde eines Verbrauchers über eine von der Bank geforderte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von rund 26.000 Euro. Er hatte im Jahr 2009 einen Immobilienkredit mit einem festen Zinssatz von 6,9 Prozent für fünf Jahre aufgenommen. Vertraglich vereinbart wurde ferner, dass nach Ablauf der Zinsbindung das Darlehen zu variablen Konditionen ohne feste Laufzeit fortgeführt wird, sofern keine sonstige Vereinbarung getroffen werde. Kreditverträge ohne feste Laufzeit und Verzinsung sind ohne Vorfälligkeitsentschädigung kündbar. Kurz vor Ablauf der Zinsbindungsfrist erhielt das Ehepaar im Juli 2014 zwei Angebote zur Weiterführung des Kreditvertrags mit jeweils fester Verzinsung und Vertragslaufzeit. Obwohl das Ehepaar keines der Angebote annahm und stattdessen die Immobilie kurz darauf verkaufte, berechnete die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung auf Grundlage eines der beiden Angebote. Sie berief sich dabei auf eine im ursprünglichen Darlehensvertrag enthaltene Erklärungsfiktion und aktuell auf folgende Klausel in ihrem Brief mit den beiden Angeboten, die unauffällig in einem umfangreichen Text versteckt war: Sollten Sie sich innerhalb der Frist bis zum 30.09.2014 überhaupt nicht bei uns melden, hat Ihr Schweigen zur Folge, dass die als Variante 1 angebotenen Konditionen als vereinbart gelten.

„Wenn vereinbart wurde, dass der Kredit nach Ablauf der Vertragslaufzeit variabel fortgesetzt wird, ist die Bank daran gebunden. Schweigen zu einem unvorteilhaften Angebot als Zustimmung zu werten, ist nicht nur dreist, sondern in diesem Fall auch klar rechtswidrig“, kommentiert Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg die Vorgehensweise der Bank.

Die Verbraucherzentrale hatte die Bank daraufhin abgemahnt und mangels Abgabe einer Unterlassungserklärung Klage am Landgericht Essen eingereicht (Az. 43 O 65/15). Nach Klageabweisung und Berufung durch die Verbraucherzentrale hatte das Oberlandesgericht Hamm angedeutet, der Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale folgen zu wollen (Az. 4 U 38/16). Zur Verkündung des Urteils am 13.09.2018 kam es allerdings nicht, da die Bank einen Tag zuvor die geforderte Unterlassungserklärung abgab. „Wir gehen davon aus, dass die VON ESSEN Bank über Jahre hinweg gegenüber einer Vielzahl von Verbrauchern diese rechtswidrige Praxis zur Kreditverlängerung angewandt hat und raten Betroffenen, Rechtsrat einzuholen“, so Nauhauser weiter. Im streitgegenständlichen Fall durfte die Bank die geforderte Vorfälligkeitsentschädigung von rund 26.000 Euro nicht verlangen und muss diese zurückzahlen.

Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.

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