Kündigungsrecht nach 15 Jahren rechtswidrig

Das von der Deutschen Bausparkasse Badenia AG in ihren Bausparbedingungen formulierte generelle Kündigungsrecht 15 Jahre nach Vertragsbeginn benachteiligt Verbraucher unangemessen. Nachdem das LG Karlsruhe bereits gegen Badenia geurteilt hatte, ging die Bausparkasse in Berufung. Diese wurde nun vom OLG Karlsruhe zurückgewiesen (12.06.2018, Az 17 U 131/17).
Nach Auffassung des Gerichts vereitelt die Kündigungsklausel den Zweck eines Bausparvertrages. Das OLG Karlsruhe bezieht sich auf ein Urteil des BGH vom 21.2.2017 (Az XI ZR 185/16), nach welchem Bausparern nach Zuteilung eine ausreichend lange Überlegungsfrist gewährt werden muss, die hier nicht gegeben sei. Der Bausparer muss ausreichend Zeit haben, zu entscheiden, ob er das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen möchte. Immerhin hat er hier 15 Jahre niedrig verzinst angespart, um dieses Bauspardarlehen erhalten zu können. Die angegriffene Klausel räumt der Bausparkasse aber ein früheres Kündigungsrecht ein und verkürzt damit die Überlegungsfrist bzw. schafft sie, je nach Tarif und Zuteilungszeitpunkt, ganz ab. „Das Urteil stimmt uns zuversichtlich, mit unseren Klagen gegen die Badenia, die LBS Südwest und den Verband der Bausparkassen eine weitere Kündigungswelle ab 2020 im Interesse der Verbraucher verhindern zu können“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Das Verfahren gegen die Bausparkasse Badenia ist eines von drei ähnlich gelagerten Verfahren. In allen drei Fällen geht es um vertragliche Kündigungsrechte der Bausparkassen, welche nach Auffassung der Verbraucherzentrale Verbraucher unangemessen benachteiligen. Die Verbraucherzentrale geht damit im Interesse der Verbraucher schon jetzt gegen eine mögliche weitere Kündigungswelle ab 2020 vor. Medienberichten zufolge verwendet die Badenia die strittige Klausel seit 2015, während die ebenfalls verklagte LBS Südwest sie bereits seit dem Jahr 2005 verwendet.

Weitere Termine: Die Klage gegen die LBS Südwest wird am 05.07.18 am OLG Stuttgart verhandelt (Az. 2 U 188/17). Die Klage gegen den Verband der Privaten Bausparkassen wegen verschiedener Kündigungsklauseln soll erst am 24.06.2020 am Kammergericht Berlin (Az. 26 U 193/17) verhandelt werden.

Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

08.08.2018

Hausbaunews

Spiel-Tipp: Das Trampolin in eigenen ...

Ein schöner Garten lädt zum Bewegen, Lachen und gemeinsamen Spielen ein. Bei großem Außenspielzeug möchtest du sichergehen, dass es zu deiner Familie, deinem Garten und dem Alter deiner Kinder ...

Alarmanlagen als zeitgemäßer ...

Die Zahl der Wohnungseinbrüche nimmt das vierte Jahr in Folge zu. Laut Polizeilicher Kriminalstatistik (PKS) sind für 2025 insgesamt 82.920 Fälle dokumentiert – ein Plus von über 5,7 Prozent ...

Fertighausbranche fokussiert neue ...

Die Nachfrage nach seriellen und nachhaltigen Baukonzepten steigt. Die Lösungen der Fertighausbranche finden daher neben dem privaten Eigenheimbau zunehmend auch in neuen Geschäftsfeldern ...

Fertighaus kaufen: Wann lohnt sich ein ...

Wer ein Fertighaus kaufen möchte, steht oft vor der Frage, ob ein Immobilienmakler dabei wirklich einen Mehrwert bietet. Schließlich werben Fertighausanbieter mit schlüsselfertigen Paketen, ...

Schlafzimmer: Natürliche Materialien ...

Wer ein Fertighaus bezieht, hat oft bereits viel Energie in Grundriss, Dämmung und Fassade gesteckt, doch das Schlafzimmer bleibt häufig der letzte Raum, dem man sich widmet. Dabei lohnt es sich, ...

Umfrage: Jeder Zweite rechnet mit ...

Mehr als zwei Drittel der Deutschen blicken derzeit mit Sorge auf die Entwicklung der Energiekosten. Knapp jeder Zweite geht sogar davon aus, dass die Energiepreise auch nach einem möglichen Ende ...

Musterhäuser

Newline 5

Preis
auf Anfrage
Fläche
144,23 m²
CLOU 157 Walmdach

Preis
auf Anfrage
Fläche
159,00 m²
White&Black 150 | ...

Preis ab
178.416 €
Fläche
148,77 m²
Cult 1 V2

Preis
auf Anfrage
Fläche
222,61 m²
SOLUTION 242 V3

Preis ab
608.007 €
Fläche
229,86 m²
SmartSpace ...

Preis ab
299.017 €
Fläche
140,00 m²

0