Kündigungsrecht nach 15 Jahren rechtswidrig

Das von der Deutschen Bausparkasse Badenia AG in ihren Bausparbedingungen formulierte generelle Kündigungsrecht 15 Jahre nach Vertragsbeginn benachteiligt Verbraucher unangemessen. Nachdem das LG Karlsruhe bereits gegen Badenia geurteilt hatte, ging die Bausparkasse in Berufung. Diese wurde nun vom OLG Karlsruhe zurückgewiesen (12.06.2018, Az 17 U 131/17).
Nach Auffassung des Gerichts vereitelt die Kündigungsklausel den Zweck eines Bausparvertrages. Das OLG Karlsruhe bezieht sich auf ein Urteil des BGH vom 21.2.2017 (Az XI ZR 185/16), nach welchem Bausparern nach Zuteilung eine ausreichend lange Überlegungsfrist gewährt werden muss, die hier nicht gegeben sei. Der Bausparer muss ausreichend Zeit haben, zu entscheiden, ob er das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen möchte. Immerhin hat er hier 15 Jahre niedrig verzinst angespart, um dieses Bauspardarlehen erhalten zu können. Die angegriffene Klausel räumt der Bausparkasse aber ein früheres Kündigungsrecht ein und verkürzt damit die Überlegungsfrist bzw. schafft sie, je nach Tarif und Zuteilungszeitpunkt, ganz ab. „Das Urteil stimmt uns zuversichtlich, mit unseren Klagen gegen die Badenia, die LBS Südwest und den Verband der Bausparkassen eine weitere Kündigungswelle ab 2020 im Interesse der Verbraucher verhindern zu können“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Das Verfahren gegen die Bausparkasse Badenia ist eines von drei ähnlich gelagerten Verfahren. In allen drei Fällen geht es um vertragliche Kündigungsrechte der Bausparkassen, welche nach Auffassung der Verbraucherzentrale Verbraucher unangemessen benachteiligen. Die Verbraucherzentrale geht damit im Interesse der Verbraucher schon jetzt gegen eine mögliche weitere Kündigungswelle ab 2020 vor. Medienberichten zufolge verwendet die Badenia die strittige Klausel seit 2015, während die ebenfalls verklagte LBS Südwest sie bereits seit dem Jahr 2005 verwendet.

Weitere Termine: Die Klage gegen die LBS Südwest wird am 05.07.18 am OLG Stuttgart verhandelt (Az. 2 U 188/17). Die Klage gegen den Verband der Privaten Bausparkassen wegen verschiedener Kündigungsklauseln soll erst am 24.06.2020 am Kammergericht Berlin (Az. 26 U 193/17) verhandelt werden.

Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

08.08.2018

Hausbaunews

Energieeffiziente Fertighäuser planen

Energieeffiziente Fertighäuser verbinden kurze Bauzeiten mit dauerhaft niedrigen Betriebskosten. Wer frühzeitig Baupartner, Haustechnik und Fördermittel aufeinander abstimmt, senkt Risiken und ...

Vorbaurollläden: Vorteile, ...

Ein Haus dient nicht nur als Schutzraum vor Wind und Wetter, sondern auch als Ort der Ruhe, Sicherheit und Privatsphäre. Dabei spielen die Fenster eine zentrale Rolle – sie lassen Licht hinein, ...

Pflegeimmobilien bleiben stabile ...

Der demografische Wandel macht Investitionen in Pflegeimmobilien weiterhin zu einer gefragten und grundsätzlich krisenfesten Anlageform. Prognosen zufolge werden bis zum Jahr 2040 rund 322.000 ...

Haus bauen mit Weitblick – Räume ...

Ein Haus baut man im Idealfall nur einmal im Leben. Umso wichtiger ist es, nicht nur an den aktuellen Bedarf zu denken, sondern auch an die kommenden Jahre. Ein durchdachter Grundriss entscheidet ...

Die Bedeutung durchdachter ...

Eine sorgfältige Planung der Sanitäranlagen bildet das Fundament für jahrzehntelangen störungsfreien Betrieb. Bereits in der frühen Bauphase legen Bauherren mit der richtigen Dimensionierung und ...

Moderner Versicherungsschutz für ...

Mit der neuen Hausratversicherung T26 aktualisiert degenia ihre bewährte Hausratversicherung. Unter dem Leitmotiv „sicher wohnen, sicher online“ kombiniert der neue Tarif bekannte ...

Musterhäuser

Achenbach

Preis ab
530.000 €
Fläche
221,50 m²
Duffner 195

Preis ab
349.000 €
Fläche
195,00 m²
LifeStyle 13.03 S

Preis ab
124.999 €
Fläche
119,00 m²
SOLUTION 230 V5

Preis ab
373.140 €
Fläche
229,91 m²
Classic 196

Preis ab
344.800 €
Fläche
195,81 m²
Lifetime 5

Preis
auf Anfrage
Fläche
142,02 m²

0