Kündigungsrecht nach 15 Jahren rechtswidrig

Das von der Deutschen Bausparkasse Badenia AG in ihren Bausparbedingungen formulierte generelle Kündigungsrecht 15 Jahre nach Vertragsbeginn benachteiligt Verbraucher unangemessen. Nachdem das LG Karlsruhe bereits gegen Badenia geurteilt hatte, ging die Bausparkasse in Berufung. Diese wurde nun vom OLG Karlsruhe zurückgewiesen (12.06.2018, Az 17 U 131/17).
Nach Auffassung des Gerichts vereitelt die Kündigungsklausel den Zweck eines Bausparvertrages. Das OLG Karlsruhe bezieht sich auf ein Urteil des BGH vom 21.2.2017 (Az XI ZR 185/16), nach welchem Bausparern nach Zuteilung eine ausreichend lange Überlegungsfrist gewährt werden muss, die hier nicht gegeben sei. Der Bausparer muss ausreichend Zeit haben, zu entscheiden, ob er das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen möchte. Immerhin hat er hier 15 Jahre niedrig verzinst angespart, um dieses Bauspardarlehen erhalten zu können. Die angegriffene Klausel räumt der Bausparkasse aber ein früheres Kündigungsrecht ein und verkürzt damit die Überlegungsfrist bzw. schafft sie, je nach Tarif und Zuteilungszeitpunkt, ganz ab. „Das Urteil stimmt uns zuversichtlich, mit unseren Klagen gegen die Badenia, die LBS Südwest und den Verband der Bausparkassen eine weitere Kündigungswelle ab 2020 im Interesse der Verbraucher verhindern zu können“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Das Verfahren gegen die Bausparkasse Badenia ist eines von drei ähnlich gelagerten Verfahren. In allen drei Fällen geht es um vertragliche Kündigungsrechte der Bausparkassen, welche nach Auffassung der Verbraucherzentrale Verbraucher unangemessen benachteiligen. Die Verbraucherzentrale geht damit im Interesse der Verbraucher schon jetzt gegen eine mögliche weitere Kündigungswelle ab 2020 vor. Medienberichten zufolge verwendet die Badenia die strittige Klausel seit 2015, während die ebenfalls verklagte LBS Südwest sie bereits seit dem Jahr 2005 verwendet.

Weitere Termine: Die Klage gegen die LBS Südwest wird am 05.07.18 am OLG Stuttgart verhandelt (Az. 2 U 188/17). Die Klage gegen den Verband der Privaten Bausparkassen wegen verschiedener Kündigungsklauseln soll erst am 24.06.2020 am Kammergericht Berlin (Az. 26 U 193/17) verhandelt werden.

Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

08.08.2018

Hausbaunews

Wohn-Riester nach der Reform: Mehr Geld ...

Das Altersvorsorgereformgesetz ist beschlossen: Ab 2027 wird die Riester-Rente grundlegend neu geordnet. Das Ziel: private Altersvorsorge einfacher, flexibler und attraktiver machen. Neben Fonds und ...

Wie Technologie unser Wohnen ...

Wohnräume verändern sich derzeit so rasant, dass Technologien, die vor wenigen Jahren noch undenkbar schienen, heute bereits fester Bestandteil moderner Häuser und Wohnungen geworden sind. Was ...

Musterhäuser sind ein Muss für ...

Bad Honnef. Die Zeiten von Typenhaus „Udo“ oder „Erika“ sind längst vorbei. Wer heute ein Haus baut, möchte dies so individuell wie möglich tun – das gilt unabhängig von der Bauweise. ...

IAB-Investments im Vergleich: So ...

Du willst deine Steuerlast senken und gleichzeitig sinnvoll Vermögen aufbauen? Genau das ermöglicht dir der Investitionsabzugsbetrag (IAB): Er erlaubt es dir, geplante betriebliche Investitionen ...

Trainiert hier der nächste Musiala? So ...

Die Fußball-WM steht vor der Tür – und damit gibt es kaum einen besseren Zeitpunkt, um die warmen Sommerabende draußen zu genießen. Ein Experte von MyHammer verrät, wie sich beides ganz ...

So gestalten Baufamilien 2026 ihren ...

Für viele Baufamilien ist der Außenbereich längst mehr als „nur“ Garten oder Terrasse: Er wird zum zweiten Wohnzimmer, zum Homeoffice im Grünen, zum privaten Spa oder zum kreativen Spielraum ...

Musterhäuser

Klassisch 212

Preis
auf Anfrage
Fläche
212,00 m²
Lutz

Preis ab
300.000 €
Fläche
98,70 m²
Bristol

Preis ab
329.000 €
Fläche
130,00 m²
Klassisch 148

Preis
auf Anfrage
Fläche
146,00 m²
Bela

Preis
auf Anfrage
Fläche
194,00 m²
Tasko

Preis
auf Anfrage
Fläche
383,00 m²

0