So hilft das Finanzamt beim Umzug ins Eigenheim

Für viele Arbeitnehmer ist der nächste Karriereschritt gleichbedeutend mit einem Ortswechsel. Aus diesem Anlass tauschen Familien, insbesondere mit Kindern, oft ihre Mietwohnung gegen ein Eigenheim vor Ort, also in der Nähe der neuen Firma. Der Umzug mit Kind und Kegel kann einen hohen vierstelligen Eurobetrag kosten. Falls diesen der neue Chef nicht übernimmt, können die berufsbedingten Ausgaben für den Umzug Steuern sparend geltend gemacht werden. Darauf weist Town & Country Haus, Deutschlands führender Anbieter von Massivhäusern, hin.
Ein Umzug der beruflichen Karriere zuliebe ist für alle Beteiligten meist ein Kraftakt. Und überdies häufig vergleichsweise kostspielig. Bisweilen ist der neue Arbeitgeber bereit, die Ausgaben für den Umzug ganz oder teilweise zu übernehmen. Falls nicht, hilft der Fiskus im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Deshalb „ist es grundsätzlich sinnvoll, vorab mit seinem Steuerberater zu besprechen, an welchen Kosten eines berufsbedingten Umzugs sich das Finanzamt beteiligt“, empfiehlt Jürgen Dawo, Gründer von Town & Country Haus. Die Steuerspar-Bilanz enthält in der Regel folgende Kosten-Posten:

Umzugspauschalen. Diese genehmigt das Finanzamt, ohne dass der Steuerzahler bzw. Jobwechsler seine Kosten einzeln nachweisen muss. Die Umzugspauschalen wurden zuletzt zum 1. August 2013 erhöht. Umziehende Singles dürfen pauschal 695 Euro als Umzugskosten geltend machen, Eheleute 1.390 Euro. Je Kind, das ebenfalls den Ortswechsel mitmacht, kommen 306 Euro hinzu. Tipp: Fand der letzte Umzug vor weniger als fünf Jahren statt, werden die genannten Steuerspar-Pauschalen um 50 Prozent erhöht.

Grundstückssuche für das Eigenheim. Im Einzelnen sind dies die Ausgaben für Zeitungsanzeigen, Telefonate, Maklercourtage, Reise- und Übernachtung, um vor Ort infrage kommende Baugrundstücke aufzusuchen und zu inspizieren.

Möbeltransport am Umzugstag. Darin enthalten sind auch der Abbau einer Einbauküche in der alten Wohnung und deren Aufbau im neuen Eigenheim.

Fahrt am Umzugstag zum Eigenheim. Das Finanzamt akzeptiert eine Pauschale von 30 Cents je Kilometer, zusätzlich 2 Cents für jedes Familienmitglied, das bei der Umzugsfahrt dabei ist. Wahlweise dürfen per Einzelnachweis die tatsächlichen Kosten abgerechnet werden.

Verpflegungsmehraufwand. Dies beträgt zwischen 6 und 24 Euro. Ausschlaggebend für die tatsächliche Höhe ist die Abwesenheitszeit von der bisherigen Wohnung (zwischen 8 und 24 Stunden).

Alte Wohnung. Das Finanzamt beteiligt sich bis zum Auslaufen des bestehenden Mietvertrags an der Miete. Außerdem an den Kosten für die Suche nach einem Nachmieter (Zeitungsanzeigen, Makler, Telefonate). Ebenfalls geltend gemacht werden dürfen Anwalts- und Prozesskosten, falls es wegen der vorzeitigen Kündigung des Mietvertrags zu einer Auseinandersetzung mit dem Vermieter kommt.

Unterricht für die Kinder. Nach einem Orts- und Schulwechsel hat der Nachwuchs oft Anlaufprobleme. Um den Anschluss in der neuen Klasse nicht zu verlieren, ist deshalb vorübergehend Nachhilfe nötig. Das Finanzamt gewährt für diesen zusätzlichen Privatunterricht eine Kostenpauschale von 1.752 Euro, sofern der Umzug ab einschließlich 1. August 2013 stattgefunden hat bzw. stattfindet.

Hausrat. Werden Möbel beim Umzug beschädigt oder gehen verloren, dürfen Jobwechsler die Wiederbeschaffung des Hausrats ebenfalls mit dem Finanzamt Steuern sparend abrechnen. Das gilt jedoch nur, falls keine Versicherung den Schaden reguliert.

Wichtig: Umzugs- und andere Pauschalen werden regelmäßig angehoben. Es empfiehlt sich also ein Gespräch mit dem Steuerberater, damit bei der nächsten Einkommensteuererklärung die aktuellen Werte eingesetzt werden und so kein Cent Steuerersparnis verschenkt wird.

Fazit: Die Kosten eines berufsbedingten Umzugs können erheblich Steuern sparen, falls der neue Arbeitgeber die Ausgaben nicht oder nur zum Teil übernimmt. Empfehlenswert ist ein Informationsgespräch mit einem steuerlichen Berater, welche Kosten, ob nun pauschal oder gegen Einzelnachweis, abgerechnet werden dürfen.

Quelle: Town & Country Haus Lizenzgeber GmbH

11.03.2014

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