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Verbesserte Chance auf Arbeitnehmer-Sparzulage
Viele Unternehmen unterstützen ihre Mitarbeitenden mit vermögenswirksamen Leistungen (vL). Mit neun Prozent Arbeitnehmer-Sparzulage fördert der Staat dabei jährliche Einzahlungen bis zu 470 Euro (940 Euro für Verheiratete) auf einen Bausparvertrag. Das sind maximal 43 Euro (86 Euro für Verheiratete) im Jahr. Das zu versteuernde Jahreseinkommen durfte bisher 17.900 Euro (Alleinstehende) bzw. 35.800 Euro (Verheiratete) nicht überschreiten. Seit 2024 sind diese Einkommensgrenzen auf 40.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 80.000 Euro (Verheiratete) angehoben worden. Die Zahl der Förderberechtigten steigt dadurch von knapp 8 auf rund 22 Millionen Menschen. Um die Zulage für das laufende Jahr mitnehmen zu können, müssen die Einzahlungen bis 31. Dezember auf dem Bausparvertrag eingegangen sein.Wohnungsbauprämie als Starthilfe
Wer bis Ende des Jahres zwischen 50 und 700 Euro (1400 Euro für Verheiratete) auf einen Bausparvertrag einzahlt, bekommt zehn Prozent Wohnungsbauprämie (WoP) für das laufende Jahr – also bis zu 70 Euro (Alleinstehende) bzw. 140 Euro (Verheiratete). WoP erhalten alle ab 16 Jahren bis zu einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 35.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 70.000 Euro (Verheiratete). Die Prämie darf nach Zuteilung des Bausparvertrags verwendet werden, um eine Immobilie zu kaufen, zu bauen oder zu renovieren.Wohnriester-Förderung in Spar- und Tilgungsphase
Wer eine Immobilie zur Eigennutzung finanziert, kann vom Riester-Bausparen profitieren. Das Besondere: Die staatlichen Zulagen können sowohl für das Ansparen von Eigenkapital in einem Riester-Bausparvertrag als auch zum Tilgen des Riester-Bauspardarlehens verwendet werden. Seit dem Beitragsjahr 2018 erhält jeder förderberechtigte Erwachsene 175 Euro Grundzulage vom Staat. Zusätzlich gibt es für jedes Kind 300 Euro und für vor 2008 Geborene 185 Euro Kinderzulage. Die Einzahlungen und Zulagen können als Sonderausgaben bei der Steuererklärung angegeben werden.Mehr zum Thema: www.lbs.de/bausparen/staatliche-foerderung
15.02.2024
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