Wärmedämmung kann Luftraum des Nachbarn erobern

Um Grundstücke optimal auszunutzen war und ist es üblich, direkt an der Grundstücksgrenze zu bauen. Bei Bestandsbauten älteren Datums war eine nachträgliche Dämmung der grenzständigen Mauern bisher häufig umstritten – ragt die Dämmung doch über die Grenze hinaus in das Nachbargrundstück hinein. Dies berührt das Grundeigentumsrecht des Nachbarn, auf dessen Grundstück sich die Dämmung dann ganz oder in Teilen befindet. 
Wärmedämmung kann Luftraum des Nachbarn erobern. Foto: pixabay.com
Wärmedämmung kann Luftraum des Nachbarn erobern. Foto: pixabay.com
Der Bundesgerichtshof hat am 12. November (AZ V ZR 115/20) entschieden, dass die Bundesländer eine gesetzliche Duldungspflicht für die nachträgliche Dämmung anordnen dürfen. Dieses Urteil des BGH stärkt sanierungswillige Bauherren, die ihre Bestandsimmobilien trotz ungünstiger Randbedingungen energetisch modernisieren wollen. 

Viele Bundesländer haben aus Klimaschutzgründen gesetzliche Regelungen erlassen, nach denen ein Überbau zu solchen Zwecken zu dulden ist – allerdings unter bestimmten Voraussetzungen. Nur wenn keine Innendämmung zu vertretbarem Aufwand möglich ist, keine Passivhausdämmstärke von 36 cm angebracht werden soll, der beanspruchte Teil des Nachbargrundstücks unwesentlich ist, dessen Nutzung dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt ist, zudem oft nach Zahlung eines finanziellen Ausgleichs oder einer Geldrente, dann soll die Energieeinsparung Vorrang vor dem Eigentumsrecht des Nachbarn haben. Der Verband Privater Bauherren rät Bauherren daher, die jeweiligen landesrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen. Nachhaltige Effekte erzielt, so die Erfahrung der VPB-Experten, nur eine bauphysikalisch einwandfrei geplante und ausgeführte Dämmung. 

Solange nicht das Bundesverfassungsgericht einmal anders entscheiden sollte, können Bauherren weiter auf ihre Rechte aus diesen landesrechtlichen Vorschriften pochen. Grenzständige Bestandsbauten bleiben damit weiter sanierungsfähig.

Quelle: Verband Privater Bauherren e.V. (VPB)

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