Vertragsabschluss nicht übers Knie brechen

Frühlingszeit ist Planungszeit. Das gilt auch für Häuslebauer. Wer noch in diesem Jahr ins eigene Heim ziehen will, muss sich beeilen. Mit dem Schlüsselfertiganbieter zu bauen erscheint da vielen privaten Bauherren eine verlockende, weil schnelle Variante. Bauherren sollten sich jedoch unbedingt die Zeit nehmen, die Baufirma sorgsam auszuwählen und das Schlüsselfertigangebot sowie den Zahlungsplan gründlich mit Hilfe unabhängiger qualifizierter Bausachverständiger zu prüfen. Daran erinnert der Verband Privater Bauherren (VPB). Hier ist für Experten erkennbar, ob alle erforderlichen Leistungen auch tatsächlich enthalten sind oder auch ob womöglich unseriöse Vorauszahlungen verlangt werden. 
Vertragsabschluss mit dem Schlüsselfertiganbieter nicht übers Knie brechen. Foto: pixabay.com
Vertragsabschluss mit dem Schlüsselfertiganbieter nicht übers Knie brechen. Foto: pixabay.com
Wichtige Auswahlkriterien sind, wie lange eine Firma schon am Markt ist, ob sie in der eigenen Gegend verwurzelt ist und dort einen guten Ruf zu verlieren hat. Auch ob sich eine Firma an die Transparenzregeln für den Umgang mit Verbrauchern hält, ist ein wichtiger Indikator für Seriosität. Nur bedingt aussagekräftig ist hingegen eine Wirtschaftsauskunft, da die Bonität dort in der Rückschau betrachtet wird. Höchste Bedenken sollten Firmen auslösen, die nicht bereit sind, von Verbraucherschutzverbänden auf Unabhängigkeit verpflichtete Sachverständige auf die Baustelle zu lassen.

Die Liste der Tücken, die VPB-Berater bei der Prüfung der Angebote von Schlüsselfertiganbietern finden, ist lang. Hier eine Auswahl: 
  • Der Vertrag wird so gestaltet, dass man hinterher darüber streiten muss, ob die Verbraucherrechte nach dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bauvertragsrecht gelten. Oft werden Verbraucher mit dem Versprechen gelockt, mit der vorliegenden Vertragsform können sie Geld sparen.
  • Der Zahlungsplan eilt dem Baufortschritt weit voraus. Die Überzahlung birgt das Risiko, dass die Firma ab einem gewissen Zahlungsstand kein Interesse mehr daran hat, den Bau weiter voranzutreiben, da das Geld schon geflossen ist. Im schlimmsten Fall, einer Insolvenz, droht sogar der komplette Verlust der Überzahlung. Da der Zahlungsplan bautechnische Fragen betrifft, die Juristen kaum je beurteilen können, ist es auch in der Vertragsprüfung unabdingbar, geeignete unabhängige Bausachverständige einzubinden.
  • Verkauft wird ein Haus oder Bausatz ohne Grundstück. Häufig wird das mit einem vermeintlichen Sonderpreis beworben und den Bauherren damit Zeitdruck suggeriert. Finden sie dann nicht im vereinbarten Zeitraum selbst ein Grundstück oder lässt die Bauordnung den Bau des konkreten Hauses nicht zu, haben die Käufer ein Problem. 
  • Am Wunschort hat nur eine Firma den Zugriff auf Grundstücke. Diese bietet einen drittklassigen Vertrag an. Ihn zu unterschreiben sollten sich Bauherren gründlich überlegen und die möglichen Konsequenzen genau untersuchen. Nur wenn man weiß, auf was man sich einlässt, kann man gegebenenfalls sehenden Auges ein gewisses Restrisiko eingehen. 
  • Der Einzugstermin wird zu früh und ohne Pufferzeiten geplant. Dadurch machen sich Bauherren erpressbar dafür, auch weitgehend unfertige oder mit wesentlichen Mängeln behaftete Bauten abzunehmen, wenn der Umzugswagen schon wartet und keine Zweitwohnung mehr zur Verfügung steht. 
  • Man kauft sich in eine weitläufige WEG-Anlage ein und erhält unzureichende Informationen dazu, welche Bereiche zum Gemeinschaftseigentum gehören. Teilweise können das Reihenhäuser sein, bei denen der Eindruck eines eigenen Grundstücks entsteht, teilweise große Anlagen mit mehreren Bauabschnitten und Tiefgaragen. Bauherren haften dann für weit entfernte Bauteile mit, ohne sich dessen bewusst zu sein.
  • In den Unterlagen ist nicht erkennbar, welche Bereiche im Haus in der Energieberechnung als beheizt gelten und welche nicht. Dadurch kann der Bauherr das Haus am Ende nicht oder nur mit enormer Energieverschwendung so zu nutzen, wie geplant.
  • Außenanlagen und damit auch der Anschluss der Geländeoberfläche an die Fassade und die Terrassentür fehlen im Angebot. Das führt später zu großen Feuchteproblemen. Vielfach kann die Terrasse dann nie mehr so gebaut werden, wie man es sich vorgestellt hatte.
Welche Rechte Bauherren nach dem neuen Bauvertragsrecht haben, können Sie in einem vom Bundesjustizministerium geförderten VPB-Ratgeber nachlesen: https://www.vpb.de/download/Bauvertragsrecht_Information-fuer-Verbraucherbauherren.pdf. 
 

Quelle: Verband Privater Bauherren e. V. (VPB)

07.03.2021

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