Pfusch am Bau – wie private Bauherren sich absichern können

Stellt man Baumängel fest, kommt es darauf an, ob schon eine Abnahme erfolgt ist oder nicht. „Vor Abnahme kann man einen als Mangel interpretierten Bauzustand rügen, aber der Unternehmer darf ihn dann rein rechtlich bis kurz vor der Abnahme bestehen lassen“, erläutert Freitag. Er habe das Dispositionsrecht, wie er das Werk herstellt. Anders ist dies im Einzelfall aber, wenn etwa solche Zustände einfach überbaut werden sollen. Jedenfalls gilt: „Verlangt der Unternehmer Abschlagsraten, darf der Bauherr bis zur Beseitigung in der Regel das Doppelte der mutmaßlichen Beseitigungskosten durch einen Drittunternehmer von den Raten einbehalten.“ Natürlich kann es auch Streit über die Frage geben, ob der monierte Zustand überhaupt ein Mangel ist. Hier sind wiederum unabhängige Bausachverständige gefragt, denn Baulaien können viele dieser Mängel gar nicht erkennen.
„Nach Abnahme kann man Mängel rügen und deren Nachbesserung verlangen, das verbindet man am besten gleich mit der Setzung einer Nachbesserungsfrist“, rät Freitag. Läuft diese erfolglos ab und war angemessen lang oder verstreicht eine angemessene Zeit nach der Rüge mit Fristsetzung, hat die Bauherrenschaft mehrere Hebel. Sie kann den Werklohn mindern, Schadensersatz verlangen, Vorschuss für die Kosten einer Beseitigung des Mangels verlangen – worüber später abgerechnet werden muss – oder den Mangel von einem anderen Unternehmer beseitigen lassen und die Kosten vom mangelhaft leistenden Unternehmer ersetzt verlangen.
21.09.2026
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