VPB: Schlussbegehung nicht vergessen

Garantie gibt es nicht nur auf Schuhe oder Autos, sondern auch auf Häuser. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Verbrauchern – und das sind vor allem private Bauherren – fünf Jahre laut BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und beginnt mit der Bauabnahme. Daran erinnert der Verband Privater Bauherren (VPB).
Wird innerhalb dieser Zeit ein Mangel am Haus festgestellt, muss ihn der dafür zuständige Bauunternehmer in Ordnung bringen – vorausgesetzt, die Bauherren bemerken den Mangel rechtzeitig. Damit die Frist nicht verstreicht, rät der Verband Privater Bauherren (VPB) zur sogenannten Schlussbegehung vor Ablauf der Gewährleistungsphase. Die übernimmt der unabhängige Sachverständige für die Hauseigentümer. Dabei kommen erfahrungsgemäß Probleme zur Sprache, die sich als Mängel entpuppen – etwa Risse und Schmutzfahnen, Feuchteschäden, Veralgungen und Vermoosungen, aber auch falsch verlegtes Gefälle, Zugerscheinungen und ein unerwartet hoher Energieverbrauch. Hat der Bausachverständige den Mangel diagnostiziert, sollten Bauherren zwei Dinge tun: Den Mangel schriftlich bei der zuständigen Firma rügen und der Firma eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen. Versäumen die Bauherren die Schlussbegehung, bleiben sie in der Regel auf den Kosten für die Beseitigung etwaiger Mängel sitzen. 

 

Quelle: Verband Privater Bauherren (VPB) e.V.

14.11.2019

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