Anbieterwechsel: Raus aus dem alten Stromvertrag

80 Prozent der deutschen Haushalte werden laut Bundesnetzagentur noch immer von ihrem Grundversorger beliefert – insgesamt ein Drittel im verhältnismäßig teuren Basistarif. Nur jeder fünfte Haushalt hingegen bezieht Strom von einem anderen Unternehmen. Dabei zahlen Verbraucher, die sich noch nie um einen Anbieterwechsel gekümmert haben, durchschnittlich 369 Euro mehr im Jahr. Wie Verbraucher aus ihrem teuren Stromvertrag kommen, zeigt das Vergleichsportal TopTarif.
Grundversorgung jederzeit kündbar

Verbraucher, die noch nie ihren Stromvertrag gewechselt haben, können jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen – so regelt es Paragraph 20 der Stromgrundversorgungsverordnung. Doch es ist gar nicht notwendig, selbst zu kündigen, denn das übernimmt der neue Stromanbieter für die Verbraucher.

Derzeit kosten 4.000 Kilowattstunden Strom im Grundversorgungstarif durchschnittlich 1.199 Euro im Jahr, der günstigste verfügbare Tarif hingegen nur 830 Euro – eine Differenz von jährlich 369 Euro. Je nach Region und Höhe des Verbrauchs haben Verbraucher also ein deutliches Sparpotenzial. Sie sollten beim neuen Tarif vor allem auf kurze Vertragslaufzeiten, kurze Kündigungsfristen sowie auf eine Preisgarantie achten. Anbieter-Bewertungen dienen zusätzlich als Orientierung.

Sonderverträge haben unterschiedliche Laufzeiten

Verbraucher, die bereits in einem anderen Tarif sind – also entweder in einem Sondertarif des Grundversorgers oder bei einem anderen Anbieter – haben einen sogenannten Sondervertrag. Hier gelten die Kündigungsfristen, die im Vertrag festgehalten wurden. Viele der günstigen Anbieter haben beispielsweise eine Vertragslaufzeit von 12 Monaten. Verbraucher sollten daher unbedingt die Wechselfristen beachten, denn sonst kann es sein, dass sich Verträge um weitere 12 Monate verlängern.

Sonderkündigung: Preiserhöhungen und Änderungen der Vertragsbedingungen

Immer dann, wenn sich die Vertragsbedingungen ändern, haben Verbraucher ein Sonderkündigungsrecht. Darauf müssen die Anbieter laut Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) auch transparent und verständlich hinweisen und außerdem über die Rücktrittsrechte informieren. Gleiches gilt für Preiserhöhungen oder -senkungen, die Anbieter mindestens sechs Wochen vorher ankündigen müssen. In der Regel sind die Verträge dann fristlos zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung kündbar.

Beim Umzug in den Vertrag schauen

Auch bei einem Umzug räumen viele Versorger ein Sonderkündigungsrecht ein. Ob eine entsprechende Umzugsklausel vorhanden ist, steht in den Vertragsdetails. Einige Versorger unterscheiden allerdings zwischen einem Umzug innerhalb und außerhalb des Netzgebietes. Bietet der alte Versorger auch im neuen Wohngebiet Strom an, bestehen einige Versorger auf die Erfüllung des Vertrags.

Quelle: toptarif.de

13.08.2015

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