Steuern und Zuschüsse: Teure Fehler beim Immobilienkauf vermeiden
Wer erst das Grundstück kauft und dann einen gesonderten Vertrag für den Hausbau abschließt, zahlt die Grunderwerbsteuer nur auf den Kaufpreis des Baugrundstücks. Wer mit einem Bauträger baut, muss die Grunderwerbsteuer dagegen für die gesamte Bausumme aufbringen. Aber Achtung: Die Trennung funktioniert nur, wenn der Grundstücksverkäufer und der Bauunternehmer nichts miteinander zu tun haben. Bereits bei einem gemeinsamen Werbeprospekt geht das Finanzamt von einem einheitlichen Vertragswerk aus.
Steuertipp 2: Instandhaltungsrücklage beim Kauf herausrechnen
Ob Haus oder Wohnung: Beim Kauf einer Gebrauchtimmobilie kann es sich lohnen, bewegliche Güter wie die Einbauküche, den gefüllten Heizöltank, die Markise oder das Gartenhaus aus dem Kaufpreis heraus zu rechnen. Denn nur was untrennbar mit dem Gebäude verbunden ist, unterliegt der Grunderwerbsteuer (FG Köln, AZ 5 K 3894/01). Beim Kauf einer gebrauchten Eigentumswohnung muss der neue Besitzer dem Verkäufer häufig dessen Anteil an der gesetzlich vorgeschriebenen Instandhaltungsrücklage ablösen. Wird diese Summe im Kaufvertrag extra ausgewiesen, unterliegt sie ebenfalls nicht der Grunderwerbsteuer (BFH, AZ II R 20/89).
Steuertipp 3: Denkmalschutz-Status nutzen
Was viele Immobilienkäufer nicht wissen: Wer ein denkmalgeschütztes Haus erwirbt und selbst nutzt, profitiert von hohen Sonderabschreibungen für den Erhalt. Erteilt die Denkmalschutzbehörde die Genehmigung zu Baumaßnahmen, können hierfür zehn Jahre lang je neun Prozent der Kosten in der Steuererklärung eingetragen werden. Im Klartext: 90 Prozent der Restaurierungskosten sind absetzbar.
Steuertipp 4: Handwerkerrechnungen einreichen
Ob Maler, Elektriker oder Fliesenleger: Die Arbeitsleistung für handwerkliche Tätigkeiten (Reparatur, Renovierung oder Modernisierung an bestehenden Gebäuden oder im Garten) oder Reinigungsarbeiten kann bis zu einer Höhe von 6.000 Euro eingereicht werden, der Steuerzahler erhält maximal 20 Prozent bzw. 1.200 Euro zurück. Voraussetzung: Die Arbeitsstunden sind separat in der Rechnung aufgeführt und es wurde per Überweisung bezahlt.
Steuertipp 5: Wohn-Riester-Beiträge geltend machen
Die Aufwendungen für den Wohn-Riester können ebenfalls in der Steuererklärung bis zu einem Höchstbetrag von 2.100 Euro jährlich geltend gemacht werden (Anlage AV). Denn Wohn-Riester-Mittel können nicht nur für den Kauf, sondern auch für Umschuldungen oder altersgerechten Umbau verwendet werden.
30.03.2015
Hausbaunews
PLUS X AWARD in fünf Kategorien
Die Qvantum QE Abluftwärmepumpe wurde von der Jury des PLUS X AWARD in gleich fünf Kategorien ausgezeichnet: Innovation, High Quality, Bedienkomfort, Funktionalität und Ökologie. Aus Sicht der ...
Innengestaltung im Fertighaus – So ...
Beim Einzug in ein neues Fertighaus steht die Innengestaltung im Mittelpunkt. Hochwertige Malerarbeiten bilden das Fundament für ein behagliches Wohnambiente und tragen maßgeblich zur Langlebigkeit ...
10 Jahre BDF: Lehner Haus mit Urkunde ...
Das Unternehmen Lehner Haus aus Heidenheim ist seit zehn Jahren Mitglied im Bundesverband Deutscher Fertigbau (BDF). BDF-Geschäftsführer Achim Hannott überreichte Firmenchef Thomas Lehner aus ...
Hausbau-Budget clever parken: Tagesgeld
Der Traum vom Eigenheim beginnt oft mit einer beachtlichen Summe auf dem Konto. Ob durch jahrelanges Sparen, Erbschaften oder den Verkauf einer Altimmobilie – wer ein Fertighaus plant, verfügt ...
Ein kleiner Schritt für den ...
Mit 299.000 Stück ist die Wärmepumpe 2025 erstmals das meisterverkaufte Heizsystem in Deutschland gewesen und hat die Gasheizung als Spitzenreiter abgelöst. Die ersten Monate des laufenden Jahres ...
Der Bau eines Eigenheims zählt zu den größten Investitionen im Leben. Daher stellt sich die Frage: Wie viel Haus bekomme ich für mein Geld? Im Fertighausbau können Baufamilien ihr Eigenheim sehr ...