Steuern und Zuschüsse: Teure Fehler beim Immobilienkauf vermeiden
Wer erst das Grundstück kauft und dann einen gesonderten Vertrag für den Hausbau abschließt, zahlt die Grunderwerbsteuer nur auf den Kaufpreis des Baugrundstücks. Wer mit einem Bauträger baut, muss die Grunderwerbsteuer dagegen für die gesamte Bausumme aufbringen. Aber Achtung: Die Trennung funktioniert nur, wenn der Grundstücksverkäufer und der Bauunternehmer nichts miteinander zu tun haben. Bereits bei einem gemeinsamen Werbeprospekt geht das Finanzamt von einem einheitlichen Vertragswerk aus.
Steuertipp 2: Instandhaltungsrücklage beim Kauf herausrechnen
Ob Haus oder Wohnung: Beim Kauf einer Gebrauchtimmobilie kann es sich lohnen, bewegliche Güter wie die Einbauküche, den gefüllten Heizöltank, die Markise oder das Gartenhaus aus dem Kaufpreis heraus zu rechnen. Denn nur was untrennbar mit dem Gebäude verbunden ist, unterliegt der Grunderwerbsteuer (FG Köln, AZ 5 K 3894/01). Beim Kauf einer gebrauchten Eigentumswohnung muss der neue Besitzer dem Verkäufer häufig dessen Anteil an der gesetzlich vorgeschriebenen Instandhaltungsrücklage ablösen. Wird diese Summe im Kaufvertrag extra ausgewiesen, unterliegt sie ebenfalls nicht der Grunderwerbsteuer (BFH, AZ II R 20/89).
Steuertipp 3: Denkmalschutz-Status nutzen
Was viele Immobilienkäufer nicht wissen: Wer ein denkmalgeschütztes Haus erwirbt und selbst nutzt, profitiert von hohen Sonderabschreibungen für den Erhalt. Erteilt die Denkmalschutzbehörde die Genehmigung zu Baumaßnahmen, können hierfür zehn Jahre lang je neun Prozent der Kosten in der Steuererklärung eingetragen werden. Im Klartext: 90 Prozent der Restaurierungskosten sind absetzbar.
Steuertipp 4: Handwerkerrechnungen einreichen
Ob Maler, Elektriker oder Fliesenleger: Die Arbeitsleistung für handwerkliche Tätigkeiten (Reparatur, Renovierung oder Modernisierung an bestehenden Gebäuden oder im Garten) oder Reinigungsarbeiten kann bis zu einer Höhe von 6.000 Euro eingereicht werden, der Steuerzahler erhält maximal 20 Prozent bzw. 1.200 Euro zurück. Voraussetzung: Die Arbeitsstunden sind separat in der Rechnung aufgeführt und es wurde per Überweisung bezahlt.
Steuertipp 5: Wohn-Riester-Beiträge geltend machen
Die Aufwendungen für den Wohn-Riester können ebenfalls in der Steuererklärung bis zu einem Höchstbetrag von 2.100 Euro jährlich geltend gemacht werden (Anlage AV). Denn Wohn-Riester-Mittel können nicht nur für den Kauf, sondern auch für Umschuldungen oder altersgerechten Umbau verwendet werden.
30.03.2015
Hausbaunews
Top 10 Anbieter für künstliche ...
Künstliche Begrünung hat sich in den vergangenen Jahren von einer Notlösung zu einem festen Bestandteil moderner Raum- und Fassadengestaltung entwickelt. Hochwertige Materialien, realistische ...
Hans Weber – Faszination Bauen. Ein ...
Wie entsteht aus einer mutigen Idee ein erfolgreiches Familienunternehmen? Wie gelingt es einem Unternehmer, mit Innovationsgeist und Beharrlichkeit Maßstäbe in einer ganzen Branche zu setzen? ...
Die neue Generation der Kochfeldabzüge
Offene Küchen sind das Herz moderner Wohnungen und Häuser. Hier wird gekocht, gegessen, erzählt und gelacht. Damit dieser Raum seine besondere Atmosphäre behält, sollten Design und Luftqualität ...
Zukunftsfähig heizen - Ob Neubau oder ...
Dass Umweltbewusstsein nicht bei Bio-Food, Recycling und E-Mobilität aufhört, ist kein Geheimnis. Vor allem im Bereich Bauen und Wohnen besteht Handlungsbedarf, schließlich entfällt ein Großteil ...
Renovierung durchführen: Welche ...
Eine Renovierung beginnt oft harmlos mit Farbrollen, Musterkarten und dem festen Vorsatz, möglichst viel selbst zu erledigen. An diesem Punkt trennt sich der kreative Gestaltungswille jedoch schnell ...
Sturzsicher bauen: Warum Heimwerker auf ...
Wer privat auf der Baustelle arbeitet, setzt sich ähnlichen Risiken aus wie Profis, aber oft mit deutlich schlechterer Ausrüstung. Cofra Sicherheitsschuhe bieten hier einen professionellen Schutz, ...