VPB: Abnahme nicht übereilt erklären

Vor dem Einzug in die eigene Immobilie steht die Bauabnahme. Die Bauabnahme ist der wichtigste Rechtsakt nach der Unterzeichnung des Vertrags – und sollte deshalb auch angesichts der auslaufenden Mehrwertsteuersenkung zum Jahresende nicht übereilt erklärt werden, warnt der Verband Privater Bauherren (VPB).
VPB: Bauherren sollten Abnahme nicht übereilt erklären. Foto: pixabay.com
VPB: Bauherren sollten Abnahme nicht übereilt erklären. Foto: pixabay.com
Mit der Bauabnahme beginnt unter anderem die Gewährleistungsfrist und die Beweislast für Mängel kehrt sich um. Abnehmen müssen Bauherren alles, was sie in Auftrag gegeben haben: den Neubau eines kompletten Hauses, die neue Eigentumswohnungsanlage – also sowohl ihr Sonder- als auch das viel umfangreichere Gemeinschaftseigentum –, wie auch die umfassende Sanierung eines Altbaus oder auch einzelne Gewerke. Bauunternehmer und Handwerker haben das Recht auf eine Abnahme. Selbst unwesentliche Mängel sind kein Grund, diese zu verweigern. An der Frage, was wesentliche oder unwesentliche Mängel sind, entzünden sich regelmäßig Streitigkeiten.

Laien sind deshalb gut beraten, wenn sie ihr Bauvorhaben von Beginn an von einem eigenen unabhängigen Sachverständigen begleiten lassen. Sie wissen dann zur Abnahme, welche Mängel während der Bauzeit aufgetreten sind und bei der Baufirma beanstandet wurden. In solchen Fällen ist es meist kein Problem, beim Abnahmetermin mit dem Bauunternehmer die noch nicht beseitigten Mängel zu benennen, angemessene Fristen zur Nachbesserung zu setzen und Restwerklohn in zutreffender Höhe einzubehalten, sofern der Zustand des Bauwerks nicht womöglich zur Abnahmeverweigerung berechtigt. In jedem Fall sollten Bauherren auf einem Abnahmetermin auf der Baustelle bestehen und die Abnahme nicht einfach schriftlich erklären.

Quelle: Verband Privater Bauherren e. V. (VPB)

22.12.2020

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