Inhalt der Baubeschreibung gesetzlich geregelt

Seit Einführung des neuen Bauvertragsrechts Anfang 2018 haben alle privaten Bauherren, die ohne eigenen Architekten aus einer Unternehmerhand einen Neubau errichten lassen, das Recht auf eine Baubeschreibung. Allerdings versuchen immer noch Baufirmen, die Bauherren mit unzulänglichen Baubeschreibungen abzuspeisen, beobachten die Sachverständigen im Netzwerk des Verbands Privater Bauherren (VPB) bei ihren Beratungen.
Inhalt der Baubeschreibung gesetzlich geregelt. Foto: pixabay.com
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Dabei ist das Gesetz eindeutig: Laut Art. 249 § 2 EGBGB muss eine Baubeschreibung die wesentlichen Eigenschaften des Hauses klar beschreiben. Sie muss mindestens folgende Informationen enthalten: allgemeine Beschreibung des herzustellenden Gebäudes oder der Umbauten, Haustyp und Bauweise; Art und Umfang der Leistungen, auch der Planung und Bauleitung, der Arbeiten am Grundstück, der Baustelleneinrichtung und der Ausbaustufe; Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse, Schnitte; gegebenenfalls Angaben zum Energie-, Brandschutz-, Schallschutzstandard sowie zur Bauphysik; Beschreibung der Baukonstruktion aller wesentlichen Gewerke; Beschreibung des Innenausbaus; Beschreibung der gebäudetechnischen Anlagen; Qualitätsmerkmale, denen Gebäude oder Umbau genügen müssen; Beschreibung der Sanitärobjekte, Armaturen, Elektroanlage, Installationen, Informationstechnologie, Außenanlagen.

Ferner muss die Baubeschreibung verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung enthalten. Mehr dazu im VPB-Ratgeber „Neues Bauvertragsrecht: Die Baubeschreibung beim Schlüsselfertigbau“. Er kann kostenlos unter https://www.vpb.de/download/VPB-Ratgeber_Neues-Bauvertragsrecht-Baubeschreibung.pdf heruntergeladen werden.
 

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