Ein Bauträger errichtet oder verändert ein Gebäude und verpflichtet sich zugleich, dem Erwerber Eigentum am Grundstück oder ein Erbbaurecht zu übertragen. Damit unterscheidet sich der Bauträgervertrag vom reinen Bauvertrag auf einem bereits eigenen Grundstück. Die Verbindung von Grundstückserwerb und Bauleistung erfordert besondere vertragliche Regelungen und regelmäßig notarielle Beurkundung.
Verwandte Begriffe: Erbbaurecht · Bauvertrag · Grundstück
Quellen und weiterführende Hinweise: BGB § 650u: Bauträgervertrag. Stand der Bearbeitung: 28.10.2026.