Eigentum - Baulexikon Begriffsdefinition


Eigentum

hat nach Artikel 14 des Grundgesetzes Verfassungsrang. Das bedeutet, eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.

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