Vertragsstrafen – Druckmittel mit Tücken
Was ist für die Geltendmachung zu beachten?
1. Absolute ObergrenzeDie Summe der verschiedenen Strafen, etwa wegen verpasster Jour-Fixe-Termine oder unzulässigen Nachunternehmereinsatzes, darf nur fünf Prozent der Auftragssumme betragen. (BGH Urteil vom 23.01.2003 – VII ZR 210/01)
2. Relative Obergrenze
Eine Vertragsstrafe für einen Verzug muss im angemessenen Verhältnis zur Verzugsdauer stehen. Das BGH betrachtet 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag als angemessen, 0,5 % jedoch als zu hoch. (BGH-Urteil vom 06.12.2017 – VII ZR 28/07, BGH Urteil vom 17.02.2002 – VII ZR 198/00)
3. Zwischentermine
Die Nicht-Einhaltung eines Zwischentermins darf nicht genauso wie die Überschreitung eines Endtermins abgestraft werden. (BGH Urteil vom 06.12.2012 – VII ZR 133/11) Wenn schon ein vorheriger Termin nicht eingehalten werden konnte, ist das Verstreichen eines Folgetermins wahrscheinlich. Es muss jedoch vertraglich ausgeschlossen werden, dass die Vertragsstrafen durch Folgeverschiebungen kumulieren. Zu beachten ist weiterhin, dass die Regelungen für Strafen bei Zwischen- und bei Endterminen sauber getrennt sind. Bei einer Vermischung wird das eine hinfällig sobald das andere unwirksam ist.
4. Bezugsgröße
Mal ist von einem Anteil der „Auftragssumme“ die Rede, mal von einem der „Schlussrechnungssumme“. Derart definierte Vertragsstrafen sind unwirksam. Es ist eine einzige Bezugsgröße zu definieren. (BGH Urteil vom 06.12.2007 – VII ZR 28/07)
5. Verschulden
Ist die VOB/B Vertragsbestandteil, so regelt § 11 Abs. 2 VOB/B das Verschuldenserfordernis, weshalb es nicht explizit in der Vertragsstrafenregelung erwähnt werden muss. Ist die VOB/B nicht Vertragsbestandteil, muss das Verschuldenserfordernis ausdrücklich erwähnt werden, da die Regelung sonst unwirksam ist.
6. Anrechnung
Je nach Fall kann der Auftraggeber über die Strafe hinaus einen Schadensersatz geltend machen. Dabei muss die Vertragsstrafe angerechnet werden. (BGH Urteil vom 29.02.1984 – VII ZR 350/82)
7. Kündigung des Bauvertrags
Bei einer Kündigung kann die Vertragsstrafe für Zeiträume nach der Kündigung nicht mehr geltend gemacht werden.
8. Vorbehalt
Der Auftraggeber verliert seinen Anspruch auf eine Vertragsstrafe, sofern er sie nicht bei der Abnahme vorbehält. Jene Vorbehaltserklärung braucht es nur dann nicht, wenn der Auftraggeber vor der Abnahme die Aufrechnung mit der gesamten Vertragsstrafe erklärt hat. (BGH Urteil vom 05.11.2015 – VII ZR 43/15) Gehäuft gibt es Diskussionen darüber, ob der Vorbehalt auch noch innerhalb der Prüffrist für die Schlussrechnung geltend gemacht werden kann. Problematisch ist hierbei, dass der Auftragnehmer keinen Einfluss darauf hat, wann die Schlusszahlung erfolgt. (BGH Urteil vom 23.01.2003 – VII ZR 201/01).
Insgesamt gibt es viele Stolpersteine, die dazu führen können, dass die Vertragsstrafe nicht wirksam werden kann. „Ich empfehle, nur die wichtigsten Eckpfeiler des Vertrages über Strafen abzusichern“, rät der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. „Denn eine etwas geringere Vertragsstrafe ist am Ende immer noch besser als keine Vertragsstrafe.“
27.08.2019
Hausbaunews
Grenzenloses Wohnen: Warum ...
Der Traum vom Eigenheim ist heute untrennbar mit dem Wunsch nach einem fließenden Übergang zwischen Innen- und Außenraum verbunden. Bauherren und Modernisierer legen immer größeren Wert darauf, ...
Wie weiter? Die Anschlussfinanzierung
Zwischen 2015 und 2020 wechselten jährlich zwischen 700.000 und 900.000 Immobilien den Besitzer, je rund 250.000 bis 300.000 Wohnungen wurden neu gebaut. Viele der damaligen Käufer hatten sich für ...
Entsorgungsfachbetriebe im Großraum ...
Im Großraum Passau fallen täglich unterschiedlichste Abfälle an – im privaten Haushalt ebenso wie auf Baustellen, in Handwerksbetrieben oder in der Industrie. Neben klassischen Wertstoffen ...
Mit einer Baugruppe günstiger ...
Wer urban oder stadtnah in den eigenen vier Wänden leben möchte, merkt schnell, dass nicht nur Bauen teurer geworden ist, sondern schon der Erwerb eines Grundstücks enorm ins Geld gehen kann. Tun ...
Energieeffiziente Fertighäuser planen
Energieeffiziente Fertighäuser verbinden kurze Bauzeiten mit dauerhaft niedrigen Betriebskosten. Wer frühzeitig Baupartner, Haustechnik und Fördermittel aufeinander abstimmt, senkt Risiken und ...
Vorbaurollläden: Vorteile, ...
Ein Haus dient nicht nur als Schutzraum vor Wind und Wetter, sondern auch als Ort der Ruhe, Sicherheit und Privatsphäre. Dabei spielen die Fenster eine zentrale Rolle – sie lassen Licht hinein, ...