Vertragsstrafen – Druckmittel mit Tücken

 Vertragsstrafen für die Einhaltung wichtiger Termine eines Bauprojektes sichern den Auftraggeber ab. Sie bauen Druck auf den Auftragnehmer auf und gelten ohne konkreten Schadensnachweis. „Aber Achtung: Damit Vertragsstrafen wirksam werden können, müssen einige Spielregeln beachtet werden“, sagt Rechtsanwalt Marco Röder, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht).
Für gewöhnlich sind Vertragsstrafen Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftraggebers. Damit unterliegen sie der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und werden unwirksam, wenn ein Vertragspartner unangemessen benachteiligt wird. Im Falle der Unwirksamkeit greifen die gesetzlichen Regelungen und diese sehen keine Vertragsstrafen vor. Um also von dem Druckmittel Gebrauch zu machen, gibt es einige Faktoren, an die sich der Auftraggeber halten muss.

Was ist für die Geltendmachung zu beachten?

1. Absolute Obergrenze
Die Summe der verschiedenen Strafen, etwa wegen verpasster Jour-Fixe-Termine oder unzulässigen Nachunternehmereinsatzes, darf nur fünf Prozent der Auftragssumme betragen. (BGH Urteil vom 23.01.2003 – VII ZR 210/01)

2. Relative Obergrenze
Eine Vertragsstrafe für einen Verzug muss im angemessenen Verhältnis zur Verzugsdauer stehen. Das BGH betrachtet 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag als angemessen, 0,5 % jedoch als zu hoch. (BGH-Urteil vom 06.12.2017 – VII ZR 28/07, BGH Urteil vom 17.02.2002 – VII ZR 198/00)

3. Zwischentermine
Die Nicht-Einhaltung eines Zwischentermins darf nicht genauso wie die Überschreitung eines Endtermins abgestraft werden. (BGH Urteil vom 06.12.2012 – VII ZR 133/11) Wenn schon ein vorheriger Termin nicht eingehalten werden konnte, ist das Verstreichen eines Folgetermins wahrscheinlich. Es muss jedoch vertraglich ausgeschlossen werden, dass die Vertragsstrafen durch Folgeverschiebungen kumulieren. Zu beachten ist weiterhin, dass die Regelungen für Strafen bei Zwischen- und bei Endterminen sauber getrennt sind. Bei einer Vermischung wird das eine hinfällig sobald das andere unwirksam ist.

4. Bezugsgröße
Mal ist von einem Anteil der „Auftragssumme“ die Rede, mal von einem der „Schlussrechnungssumme“. Derart definierte Vertragsstrafen sind unwirksam. Es ist eine einzige Bezugsgröße zu definieren. (BGH Urteil vom 06.12.2007 – VII ZR 28/07)

5. Verschulden
Ist die VOB/B Vertragsbestandteil, so regelt § 11 Abs. 2 VOB/B das Verschuldenserfordernis, weshalb es nicht explizit in der Vertragsstrafenregelung erwähnt werden muss. Ist die VOB/B nicht Vertragsbestandteil, muss das Verschuldenserfordernis ausdrücklich erwähnt werden, da die Regelung sonst unwirksam ist.

6. Anrechnung
Je nach Fall kann der Auftraggeber über die Strafe hinaus einen Schadensersatz geltend machen. Dabei muss die Vertragsstrafe angerechnet werden. (BGH Urteil vom 29.02.1984 – VII ZR 350/82)

7. Kündigung des Bauvertrags
Bei einer Kündigung kann die Vertragsstrafe für Zeiträume nach der Kündigung nicht mehr geltend gemacht werden.

8. Vorbehalt
Der Auftraggeber verliert seinen Anspruch auf eine Vertragsstrafe, sofern er sie nicht bei der Abnahme vorbehält. Jene Vorbehaltserklärung braucht es nur dann nicht, wenn der Auftraggeber vor der Abnahme die Aufrechnung mit der gesamten Vertragsstrafe erklärt hat. (BGH Urteil vom 05.11.2015 – VII ZR 43/15) Gehäuft gibt es Diskussionen darüber, ob der Vorbehalt auch noch innerhalb der Prüffrist für die Schlussrechnung geltend gemacht werden kann. Problematisch ist hierbei, dass der Auftragnehmer keinen Einfluss darauf hat, wann die Schlusszahlung erfolgt. (BGH Urteil vom 23.01.2003 – VII ZR 201/01).

Insgesamt gibt es viele Stolpersteine, die dazu führen können, dass die Vertragsstrafe nicht wirksam werden kann. „Ich empfehle, nur die wichtigsten Eckpfeiler des Vertrages über Strafen abzusichern“, rät der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. „Denn eine etwas geringere Vertragsstrafe ist am Ende immer noch besser als keine Vertragsstrafe.“

Quelle: ARGE Baurecht / Deutscher Anwaltverein

27.08.2019

Hausbaunews

Wohnungs- und Häusermarkt in ...

Der Immobilienmarkt in Ostdeutschland befindet sich spürbar in Bewegung. Wohnungssuchende profitieren derzeit von einer erhöhten Angebotsdichte: Das zeigt eine aktuelle Auswertung des Wohnungs- und ...

Die letzten Meter zum eigenen Fertighaus

Nach monatelanger Bauzeit rückt der Einzug ins neue Fertighaus endlich in greifbare Nähe. Die Aufregung steigt, doch gerade jetzt ist besondere Sorgfalt gefragt. Die finale Bauphase erfordert ...

Haas Fertigbau erhält TOP 100 Siegel

Der Lohn für herausragende Innovationskraft. Die Haas Fertigbau GmbH ist mit dem TOP 100 Siegel 2026 ausgezeichnet worden. Damit gehört das Unternehmen zu den innovativsten Mittelständlern ...

Prognose: Bauzinsen und ...

Wer bisher im Jahr 2025 eine Immobilie finanzierte, bekam es mit stabilen Zinsen und leicht steigenden Objektpreisen zu tun. Doch was bringt 2026? Mit welchen Bauzinsen und Immobilienpreisen müssen ...

Effizientes Gleiten, Schweben, Schieben

Häfele Slido präsentiert Häfele ein vielseitiges Sortiment an Schiebe- und Schwebetürsystemen, das Funktionalität, ansprechendes Design und eine besonders einfache Montage verbindet. Ob verdeckt ...

Grenzenloses Wohnen: Warum ...

Der Traum vom Eigenheim ist heute untrennbar mit dem Wunsch nach einem fließenden Übergang zwischen Innen- und Außenraum verbunden. Bauherren und Modernisierer legen immer größeren Wert darauf, ...

Musterhäuser

SUNSHINE 167 V6

Preis ab
436.278 €
Fläche
167,58 m²
Mein Modernes ...

Preis
auf Anfrage
Fläche
147,00 m²
Haus Geyer

Preis ab
792.000 €
Fläche
236,67 m²
CLOU 143

Preis
auf Anfrage
Fläche
143,00 m²
Haas MH Falkenberg 160

Preis ab
324.000 €
Fläche
160,57 m²
Faber

Preis ab
520.000 €
Fläche
216,10 m²

0