Kamin- und Kachelöfen: Übergangsfrist endet Ende Dezember
Welchen Emissionswert dürfen die Öfen nicht überschreiten?
Kamin- und Kachelöfen erhöhen in der kalten Jahreszeit den Wohnkomfort: Sie sorgen für eine behagliche Atmosphäre. Seit 2015 müssen die sogenannten Einzelraumfeuerstätten strengere Auflagen erfüllen. Jetzt endet auch die zweijährige Übergangsfrist für vor 1985 errichtete Feuerstätten. Der Staubgrenzwert liegt nun bei 0,15 Gramm pro Kubikmeter Abgas, der Kohlenmonoxid-Grenzwert bei vier Gramm pro Kubikmeter. Gesetzliche Grundlage ist die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, die sogenannte 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV).Stoßen die alten Feuerstätten mehr Emissionen aus, als die Verordnung erlaubt, müssen sie bis Jahresende 2017 ausgemustert oder nachgerüstet sein. Experten gehen von mindestens 200.000 Öfen aus, manche Schätzungen kommen sogar auf bis zu zwei Millionen. Hauseigentümer, die von 1985 bis 1994 errichtete Anlagen betreiben, können diese noch bis Ende 2020 ohne weitere Prüfung nutzen. Est dann folgt für sie ein Kaminofencheck.
Wie Hauseigentümer das Alter ihres Ofens und die Emissionshöhe herausfinden können
Ob ein Kamin- oder Kachelofen in die fragliche Altersklasse vor 1985 fällt, lässt sich unter Umständen anhand des Typenschilds ermitteln. „Ist das Datum auf den Jahrzehnte alten Schildern nicht mehr feststellbar oder fehlt das Typenschild ganz, lohnt sich ein Blick in die Herstellerbescheinigung, auch Prüfstandsmessbescheinigung genannt“, sagt Jörg Knapp vom Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg. Gebe es auch hierzu keine Unterlagen, könnten Hauseigentümer im Internet auf einer Datenbank des Industrieverbandes Haus-, Heiz- und Küchentechnik nachschauen, so Knapp. Hier steht auch, jedoch nicht für alle Kaminöfen, die Höhe der Emissionen. Hilft auch das nicht weiter, empfiehlt sich der Kontakt zu einem Fachmann des Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerks. Können das Baujahr oder die Emissionen nicht mehr festgestellt werden, muss die Feuerstätte in diesem Zustand raus aus dem Haus.Bei alten Öfen lohnt sich ein Austausch in den meisten Fällen
Die meisten Experten empfehlen Hauseigentümern, bei über drei Jahrzehnte alten Anlagen auf eine Emissionsmessung und eine mögliche Nachrüstung zu verzichten. „Messung und Nachrüstung sind in vielen Fällen teurer als ein kompletter neuer Ofen“, erklärt Knapp. Messungen kosten 100 bis 300 Euro, Partikelfilter gegen Staub inklusive Einbau bis zu 1.500 Euro. Für diesen Betrag erhalten Hauseigentümer bereits ein neues Gerät mitsamt Installation.Ein kompletter Austausch bietet weitere Vorteile. Nicht nur der Schadstoffausstoß sinkt, auch der Brennstoffbedarf wird geringer. Durch ihren höheren Wirkungsgrad sind die neuen Anlagen energiesparender. Die Folge sind niedrigere Brennstoffkosten. Die Investition rentiert sich deshalb nach einer Weile. „Allein deshalb sollte der Ofentausch nicht auf die lange Bank geschoben werden“, rät Petra Hegen von Zukunft Altbau. Auch bei alten Anlagen, die die Vorgaben erfüllen, sollten Hauseigentümer über eine Erneuerung nachdenken. Bei ihnen wird ein Austausch ebenfalls zu geringeren Betriebskosten führen.
Hinzu kommt: Neue Öfen erfüllen die Stufe zwei der 1. BImSchV und dürfen aufgrund ihrer emissionsarmen Technik auch an Tagen mit Feinstaubalarm betrieben werden. Für Hauseigentümer in Städten wie Stuttgart ist das ein enormer Vorteil.
Welche Öfen fallen unter die Regelung?
Alle ummauerten Feuerstätten wie Kamin- oder Kachelöfen mit einem industriellen Heizeinsatz und einer Leistung von mindestens vier Kilowatt fallen unter die Verordnung. Sie müssen außerdem mit einer Tür verschließbar sein. Raumheizer wie Schwedenöfen, die nicht über eine Ummauerung verfügen, müssen ebenfalls nachgerüstet werden. Für offene Kamine, handwerklich errichtete Grundöfen und Kochherde sowie geschlossene Kamine, die auch im offenen Zustand betrieben werden dürfen, gilt die Regelung nicht.Eine weitere Ausnahme gilt für historische Kaminöfen, die nachweislich vor dem 1. Januar 1950 errichtet wurden. Beachten sollten Eigentümer jedoch: Haben sie den Ofen im Haus oder der Wohnung im Laufe des Betriebs umgesetzt, wird er vom Gesetzgeber als Neuanlage behandelt. Für ihn endet dann auch am 31. Dezember 2017 die Schonfrist des Gesetzgebers.
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