Makler - Baulexikon Begriffsdefinition


Makler

vermittelt Immobilien oder Grundstücke. Angebote unterbreitet er in Form genauer Exposés. Entscheidet sich ein Kunde für den Kauf eines Hauses oder Baugrunds, erhält der Makler eine sogenannte Courtage, die sich am Kaufpreis des Objekts orientiert. Der gesetzliche Anspruch auf Zahlung der Courtage ist nach Paragraph 652 I BGB an die Erfüllung von zwei Voraussetzungen gebunden:
  • Das beabsichtigte Geschäft muss zustande gekommen sein.
  • Der Geschäftsabschluß muss durch die Tätigkeit des Maklers erfolgt sein.
Für den Lohnanspruch des Maklers genügt schon sein Hinweis auf ein Haus oder Grundstück: Informierte der Makler über ein Objekt, so dass ein Käufer die Vertragsverhandlungen allein führen und abschließen konnte, muss dieser die Courtage zahlen. Ein gewöhnlicher Maklervertrag bindet den Kunden nicht an den Makler, er kann durchaus selbständige Aktivitäten verfolgen. Diese Vertragsform bietet sich an, wenn kein dringender Bedarf besteht. Ein Makleralleinvertrag muss dagegen eigens gekennzeichnet werden - bei tatsächlichem Kaufinteresse profitieren hier Bauherr und Makler: Der Makler verpflichtet sich, aktiv für seinen Kunden tätig zu werden, tut er dies nicht, kann der Vertrag gekündigt werden.

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