Kein Recht auf Kündigung nach 15 Jahren

Das generelle Kündigungsrecht 15 Jahren nach Vertragsbeginn, wie es die LBS Südwest in ihren Bausparbedingungen formulierte, benachteiligt Verbraucher unangemessen. Das OLG Stuttgart gab der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Recht und wies mit Urteil vom 02.08.2018 die Berufung der LBS zurück (Az 2 U 188/17). Zuvor hatte auch das OLG Karlsruhe eine vergleichbare Klausel der Bausparkasse Badenia für unzulässig erklärt.
Die Kündigungsklausel widerspricht nach Auffassung des Gerichts dem Zweck eines Bausparvertrages. Das OLG Stuttgart bezieht sich auf ein Urteil des BGH vom 21.2.2017 (Az XI ZR 185/16), nach welchem Bausparern nach Zuteilung eine ausreichend lange Überlegungsfrist gewährt werden muss. Diese sei hier nicht gegeben. Das vertragliche Austauschverhältnis würde zu Lasten des Bausparers verschoben, wenn er zwar selbst der Bausparkasse über mehr als 10 Jahre ein anwachsendes Darlehen gewähre, diese ihm dann aber schon in mittlerer Frist seinen Darlehensanspruch entwinden könne, so das Gericht. Die Möglichkeit der Bausparkasse, die Überlegungs- und Entscheidungszeit des Bausparers in der längsten Tarifvariante auf ca. 4,5 Jahre ab der bei regulärem Verlauf eintretenden Zuteilungsreife zu verkürzen, stelle eine unangemessene Abweichung zum Nachteil des Bausparers gegenüber der aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB erkennbaren Wertung des Gesetzgebers dar.

Das Verfahren gegen die LBS Südwest ist eines von drei ähnlich gelagerten Verfahren. In allen drei Fällen geht es um vertragliche Kündigungsrechte der Bausparkassen, welche nach Auffassung der Verbraucherzentrale Verbraucher unangemessen benachteiligen. „Mit unseren Klagen gegen die Badenia, die LBS Südwest und den Verband der Privaten Bausparkassen wollen wir eine weitere Kündigungswelle ab 2020 im Interesse der Verbraucher verhindern.“ sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Weitere Termine: Die Bausparkasse Badenia hat unterdessen Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt (Az XI ZR 411/18). Ob auch die LBS Südwest die vom Gericht zugelassene Revision einlegen wird, bleibt abzuwarten. Die Klage gegen den Verband der Privaten Bausparkassen soll am 24.06.2020 am Kammergericht Berlin (Az. 26 U 193/17) verhandelt werden.

Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.

07.10.2018

Hausbaunews

5 Vorteile von Fertighäusern, die ...

Fertighäuser werden immer beliebter – kein Wunder. Sie bieten moderne Technik, kurze Bauzeiten und eine klare Planung. Trotzdem kennen viele Menschen nur einen Teil der Vorteile. In diesem Artikel ...

Strukturgebend! - Ob Purist, Farbfreund ...

Einzug, Renovierung oder der berühmte „frische Wind“? Unser Zuhause bietet uns zu jeder Zeit große Freiheiten zur Entfaltung des persönlichen Stils. Ob einladender Flur, großzügige ...

Aluminium: Das vielseitige ...

Wenn man über Aluminium spricht, denkt man oft an die Vorteile, die es in verschiedenen Projekten bietet. Egal, ob es sich um den Bau von Häusern, die Herstellung von Fahrzeugen oder die ...

Moderne Technik: Der Schlüssel zu ...

Bei der Planung von professionellen Handwerksprojekten spielen eine präzise Anreißnadel und die Auswahl der richtigen Werkzeuge eine entscheidende Rolle. Eine sorgfältige Bauplanung ist das ...

Pelletheizung oder Kaminofen?

Holzpellets gelten als klimafreundliche Alternative zu Öl und Gas. Doch wer auf diesen erneuerbaren Energieträger umsteigen will, steht vor einer grundsätzlichen Entscheidung: Soll das Haus mit ...

Mehr Raum für die Zukunft: So werden ...

Ein Anbau verändert den Charakter eines Hauses. Dies lässt sich allerdings nicht nur auf die  zusätzliche Fläche zurückführen. Eine solche Maßnahme schafft mehr Bewegungsfreiheit, öffnet ...

Musterhäuser

Musterhaus Werder

Preis
auf Anfrage
Fläche
179,00 m²
Flair 110

Preis ab
229.250 €
Fläche
107,00 m²
Haas BS 129 B

Preis ab
229.000 €
Fläche
129,20 m²
Haus Jacobi

Preis ab
440.000 €
Fläche
161,00 m²
ARTIS 301

Preis
auf Anfrage
Fläche
145,00 m²
Glonn

Preis ab
593.195 €
Fläche
171,00 m²

0