Kein Recht auf Kündigung nach 15 Jahren

Das generelle Kündigungsrecht 15 Jahren nach Vertragsbeginn, wie es die LBS Südwest in ihren Bausparbedingungen formulierte, benachteiligt Verbraucher unangemessen. Das OLG Stuttgart gab der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Recht und wies mit Urteil vom 02.08.2018 die Berufung der LBS zurück (Az 2 U 188/17). Zuvor hatte auch das OLG Karlsruhe eine vergleichbare Klausel der Bausparkasse Badenia für unzulässig erklärt.
Die Kündigungsklausel widerspricht nach Auffassung des Gerichts dem Zweck eines Bausparvertrages. Das OLG Stuttgart bezieht sich auf ein Urteil des BGH vom 21.2.2017 (Az XI ZR 185/16), nach welchem Bausparern nach Zuteilung eine ausreichend lange Überlegungsfrist gewährt werden muss. Diese sei hier nicht gegeben. Das vertragliche Austauschverhältnis würde zu Lasten des Bausparers verschoben, wenn er zwar selbst der Bausparkasse über mehr als 10 Jahre ein anwachsendes Darlehen gewähre, diese ihm dann aber schon in mittlerer Frist seinen Darlehensanspruch entwinden könne, so das Gericht. Die Möglichkeit der Bausparkasse, die Überlegungs- und Entscheidungszeit des Bausparers in der längsten Tarifvariante auf ca. 4,5 Jahre ab der bei regulärem Verlauf eintretenden Zuteilungsreife zu verkürzen, stelle eine unangemessene Abweichung zum Nachteil des Bausparers gegenüber der aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB erkennbaren Wertung des Gesetzgebers dar.

Das Verfahren gegen die LBS Südwest ist eines von drei ähnlich gelagerten Verfahren. In allen drei Fällen geht es um vertragliche Kündigungsrechte der Bausparkassen, welche nach Auffassung der Verbraucherzentrale Verbraucher unangemessen benachteiligen. „Mit unseren Klagen gegen die Badenia, die LBS Südwest und den Verband der Privaten Bausparkassen wollen wir eine weitere Kündigungswelle ab 2020 im Interesse der Verbraucher verhindern.“ sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Weitere Termine: Die Bausparkasse Badenia hat unterdessen Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt (Az XI ZR 411/18). Ob auch die LBS Südwest die vom Gericht zugelassene Revision einlegen wird, bleibt abzuwarten. Die Klage gegen den Verband der Privaten Bausparkassen soll am 24.06.2020 am Kammergericht Berlin (Az. 26 U 193/17) verhandelt werden.

Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.

07.10.2018

Hausbaunews

Vitramo Terrassenheizstrahler – und ...

Zu kühl zum draußen sitzen? Nicht mit den Infrarot-Heizstrahlern von Vitramo. Passend zur Saison bietet der deutsche Spezialhersteller drei Varianten für den Außenbereich an. Die Geräte eignen ...

Das Wohnzimmer neu denken: Wie du ...

Viele Menschen unterschätzen, was ein Wohnzimmer eigentlich leisten muss. Es ist Rückzugsort, Treffpunkt, Entspannungszone und manchmal auch Arbeitsplatz – alles auf einmal, alles im selben Raum. ...

Klinker-Fassade am Fertighaus: ...

Eine Klinker-Fassade am Fertighaus verbindet zwei Welten, die lange als unvereinbar galten: die schnelle, präzise Bauweise industriell gefertigter Häuser und die zeitlose Ausstrahlung ...

Wenn Sicherheit nach Hause kommt

Die Polizei sorgt draußen für Sicherheit, Living Haus drinnen: Gemeinsam mit der Gewerkschaft der Polizei (GdP) macht der Fertighausspezialist den Traum vom eigenen Zuhause für ...

Fertighaus und Infinity Pool Deluxe: ...

Wer sich für ein Fertighaus entscheidet, verfolgt meist eine klare Vorstellung vom modernen Wohnen. Energieeffizienz, kurze Bauzeiten, durchdachte Grundrisse und eine Architektur, die zum eigenen ...

Serielles Bauen geht auch unter der Erde

Das serielle Bauen ist ein großer Hoffnungsträger für neuen Wohnraum in kurzer Zeit und zu sicher kalkulierbaren Kosten. Es basiert auf der industriellen Vorfertigung von Bauelementen, die mit ...

Musterhäuser

Plata

Preis
auf Anfrage
Fläche
192,00 m²
Edition S 150

Preis ab
319.102 €
Fläche
149,66 m²
VarioFamily 178

Preis
auf Anfrage
Fläche
168,00 m²
Bayerisch Gmain

Preis ab
572.475 €
Fläche
177,00 m²
Haas S 154 C

Preis ab
219.000 €
Fläche
163,27 m²
EVOLUTION 152 V7

Preis ab
420.096 €
Fläche
155,66 m²

0