lautet die Abkürzung für die "Honorarordnung für Architekten und Ingenieure". Der Architekt hat gemäß der HOAI einen Lohnanspruch (Architektenhonorar) auf seine Leistung. Die HOAI ist die Grundlage zur Berechnung des Architektenhonorars. In Paragraph 16 sind für einzelne Architektenleistungen Mindest- und Höchstsätze festgelegt, wodurch Bauherr und Planer mehr Spielraum für vertragliche Vereinbarungen haben. Bei Auftragserteilung sollte eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden. Dafür gibt es bereits fertige Muster-Architektenverträge. Sofern bei der Auftragserteilung schriftlich nichts anderes festgelegt wurde, gelten nur die Mindestsätze. Die Höchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen Leistungen und nach schriftlicher Vereinbarung überschritten werden.