Geldbeschaffungskosten entstehen im Zusammenhang mit einer Finanzierung, etwa für eine Grundschuldbestellung oder bestimmte Vermittlungsleistungen. Nicht jede von einem Anbieter verlangte Gebühr ist automatisch zulässig. Die steuerliche Behandlung hängt insbesondere von Verwendung und Einkunftsbezug ab. Bei selbst genutztem Wohneigentum sind Finanzierungskosten nicht pauschal als Werbungskosten abziehbar.
Quellen und weiterführende Hinweise: BGB § 488: Darlehensvertrag; BGB § 489: Kündigungsrechte bei Darlehen. Stand der Bearbeitung: 28.10.2026.