Alles neu macht der Mai

Die alte Bauernregel betrifft auch das deutsche Mietrecht, denn seit 1. Mai 2013 sind die Änderungen im deutschen Mietrecht in Kraft, von Diskussionen und Kritik begleitet. Kritik kommt nicht nur von verschiedenen Mieterschutzorganisationen, sondern auch von manchen Parteien.  Von Ungerechtigkeit ist bei den Vorwürfen ebenso die Rede wie von Ineffizienz.
Streit wäre durch die Änderungen vorprogrammiert, heißt es von einigen Stellen. Die Änderungen sollen nicht nur einen Anreiz zu energetischen Sanierungsmaßnahmen geben, sondern auch den Mietteuerungen in den Ballungszentren entgegenwirken. Die beiden zentralen Ziele waren vorwiegend ausschlaggebend, das Gesetz zu ändern. Bei manchen Vermietern und Mietern ist die Verunsicherung jedoch groß. Corpus Sireo, Spezialist in Sachen Immobilien, berät in Fragen, die Miet- und Eigentumswohnung betreffen zuverlässig und fachmännisch.

Energetische Sanierung

Eine energetische Sanierung soll durch die Änderungen des Mietrechts für Vermieter vereinfacht werden. War es früher für Mieter möglich, aufgrund der Belästigung durch Staub und Lärm eine Mietreduzierung zu fordern, wurde nun festgelegt, dass eine dreimonatige Belastung durchaus im Rahmen liegt und für diese Zeitspanne die Miete nicht gekürzt werden darf, ausgenommen die Wohnung ist zeitweilig nicht zu benutzen. Auch bei allen anderen Sanierungsmaßnahmen wie etwa beim Renovieren des Treppenhauses kann die Miete nach wie vor reduziert werden.  Im Gesetz ist ausführlich erklärt, was unter einer energetischen Sanierung zu verstehen ist. Definiert ist sie als bauliche Maßnahme, die dem Mieter eine Energieersparnis bringt, also etwa Wärmedämmung, Fensterrenovierung oder Heizungsumbau. Allerdings müssen die geplanten Arbeiten drei Monate vor Beginn dem Mieter angekündigt werden. Auch über Dauer, Umfang und mögliche Erhöhung der Mietkosten muss der Vermieter informieren. 11 Prozent der Sanierungskosten können auf den Mieter übertragen werden.

Miete im Vergleich

Um den steigenden Mietpreisen in Großstädten entgegenzuwirken, wurde die sogenannte Mietpreisbremse eingeführt. Konnten bisher Mieten alle drei Jahre um 20 Prozent erhöht werden, wenn sie, verglichen mit anderen ortsüblichen Mieten tiefer lagen, darf die Erhöhung nunmehr nur 15 Prozent betragen. Ob die Änderung Anwendung findet, entscheidet jedes Bundesland für sich. Für Berlin und München ist die Mietpreisbremse bereits beschlossene Sache. Zu diesem Punkt wird gerade von Regionalpolitikern und einzelnen Fraktionen grobe Kritik geübt, denn die Änderung betrifft nur bestehende Mietverhältnisse. Neuvermietungen werden nicht erfasst und deshalb sei dieser Punkt nicht dazu angetan, gegen hohe Mieten anzukämpfen.

Kündigung

Neu ist die Kündigung durch den Vermieter, wenn die Kautionszahlung teilweise oder nicht bezahlt wurde. Die Kündigung kann fristlos und ohne Abmahnung ausgesprochen werden. Auf diese Weise sollen Vermieter vor sogenannten Mietnomaden geschützt werden. Auch im Falle von Mietrückständen ist die Kündigung des Mieters einfacher geworden. Kommt es wegen Mietrückständen oder Mietzinsminderungen zu Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter, die vor Gericht ausgetragen werden, kann der Richter eine Sicherheitsanordnung veranlassen. Der Mieter ist dann verpflichtet, seine Miete für die Dauer des Verfahrens als Sicherheit bei Gericht zu hinterlegen. Verweigert der Mieter, kann die Zwangsräumung ebenfalls nun einfacher durchgeführt werden, eine Verfügung genügt. Auch wenn der Rechtsstreit später vom Mieter gewonnen werden sollte, hat er die Wohnung verloren.  Durch diese Änderung sollen Vermieter vor großen finanziellen Verlusten oder langfristigen Mietausfällen bewahrt werden.

Quelle: s.o.

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